Erste Erfahrungen mit der EU-Prospektverordnung

Wesentlichen Veränderungen, erste Erfahrungen und praxisrelevante Hinweise

Die neue EU-Prospektverordnung ist zwar bereits am 20. Juli 2017 in Kraft getreten. Bis auf einzelne Erleichterungen und Ausnahmen gilt sie jedoch erst seit dem 21. Juli 2019. EU-Prospekte, die seit diesem Datum gebilligt werden, fallen unter die neue Prospektverordnung 2017/1129. In diesem Blog-Artikel werden die wesentlichen Veränderungen für Wertpapierprospekte beleuchtet, über erste Erfahrungen mit der neuen Prospektverordnung berichtet sowie praxisrelevante Hinweise gegeben.

Die EU verfolgt seit mehreren Jahren das Ziel, eine einheitliche Kapitalmarktunion zu bilden. Dazu gehört die Schaffung eines einheitlichen und gleichwertigen Anlegerschutzes sowie die Weiterentwicklung und Vertiefung der europäischen Kapitalmärkte. Im Rahmen dieser Vorhaben sind auch die Änderungen der Prospektverordnung zu verorten.

“Die EU ist auf dem Weg zu einer weiteren Vereinheitlichung der Kapitalmarktunion. Wesentlicher Schritt dabei ist die neue #Prospektverordnung. Hier gibt es die Änderungen im Überblick.“
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Die Änderungen der Prospektverordnung

Die anvisierten Änderungen der Prospektverordnung wirken sich auf mehreren Ebenen aus. So gilt die neue Verordnung 2017/1129 unmittelbar in ganz Europa, ohne in Länderrecht umgesetzt werden zu müssen. Die seit dem 21. Juli 2019 geltende neue Delegierte Verordnung 2019/980 beinhaltet ergänzende Regelungen und Konkretisierungen zur Auslegung und Anwendung der EU- Prospektverordnung hinsichtlich Aufmachung, Inhalt, Prüfung und Billigung des Prospekts. Daneben gibt es weitere Guidance der ESMA, wie zum Beispiel die ESMA Guidelines on Risk Factors under the Prospectus Regulation vom 1. Oktober 2019. Im Detail sind die Änderungen der neuen Prospektverordnung vielfältig und komplex. Darum soll es hier kurz um die aus unserer Perspektive wesentlichen Änderungen gehen.

Verschlankung der Zusammenfassung und striktere Vorgaben

Zum einen ist eine Verschlankung der Zusammenfassung festzustellen. Diese betreffen vor allem eine Begrenzung auf sieben Seiten und 15 zentrale Risikofaktoren sowie die Vorgabe der aufzunehmenden Key Financial Information. Insbesondere diese strikten Vorgaben dienen dazu, dass in der Zusammenfassung keine Überfrachtung mit überflüssigen Zahlenbeiwerk entsteht.

Kategorisierung der Risikofaktoren

Neben der Begrenzung auf 15 zentrale Risikofaktoren in der Zusammenfassung, hat die ESMA erstmalig mit ihren Guidelines on Risk Factors under the Prospectus Regulation Leitlinien geschaffen, die die Anforderungen an die Risk Factor Section im Wertpapierprospekt klar regeln. Danach sind nur die Risikofaktoren anzugeben, die sowohl für den Emittenten als auch für das Wertpapier wesentlich und spezifisch sind. Die Wesentlichkeit wird dabei auf Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen beurteilt. Ferner regeln die Leitlinien, wie bei der Kategorisierung Schritt für Schritt vorzugehen ist.

Wegfall der Bescheinigung zur Gewinnprognose

Die bisherige Verpflichtung, eine Prüfbescheinigung über eine Gewinnprognose im Wertpapierprospekt aufzunehmen, ist entfallen. Vor diesem Hintergrund ist derzeit in Diskussion, ob die die Transaktion begleitenden Banken eine vergleichbare Prüfungsaussage des Abschlussprüfers nun im Comfort Letter erhalten werden.

Vermeidung von Redundanzen und Eliminierung der Zahlenfriedhöfe

Zu den wesentlichen Änderungen gehört es, dass die Darstellung der OFR (Operating and Financial Review) durch Einbeziehung des Lageberichts in Gänze oder in Teilen möglich ist. Nicht zuletzt ist mit Blick auf den Hauptteil der Wegfall ausgewählter Finanzinformationen, die teilweise redundant zu den F-Pages waren, hervorzuheben, dank dem die Entstehung von Zahlenfriedhöfen eliminiert wird.

Unsere Erfahrungen mit dem neuen Prospektrecht

Beim Blick auf die bisherige Umsetzung der Änderungen der Prospektverordnung ist zunächst festzustellen, dass die Emittenten in der Regel mit der Risikokategorisierung bereits aus ihrer Regelfinanzberichterstattung vertraut sind, da DRS 20 zur Lageberichterstattung bereits eine Risikokategorisierung fordert.

Jedoch ist zu beachten, dass die Risikodarstellung im Lagebericht und im Wertpapierprospekt unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und daher sich auch an unterschiedliche Adressaten richtet. Eine inhaltliche Differenzierung besteht beispielsweise darin, dass für den Abschluss andere Risiken relevant sind als für einen Wertpapierprospekt.

In Bezug auf die Genehmigungspraxis der europäischen Regulatoren fällt nach unserer Beobachtung auf, dass der Luxemburger Regulator die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) die Emittenten drauf hinwirkt, nur die Risikofaktoren aufzuführen, die ein spezifisches oder wesentliches Risiko für den Emittenten beziehungsweise das Wertpapier darstellen.

Bezüglich der Möglichkeit der Übernahme des Lageberichts in die OFR ist allerdings Vorsicht geboten. Eine Eins-zu-eins-Übernahme ist als nicht praktikabel zu bewerten. Da der Lagebericht vom Testat des Abschlussprüfers erfasst und damit im Rahmen der Aufstellungsfrist des Abschlusses mit aufgestellt und testiert wird, entsteht eine zeitliche Lücke. Die Aktualität des Lageberichts ist somit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung zu untersuchen; Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind entsprechend vorzunehmen.

Spannend bleibt weiterhin die Entwicklung hinsichtlich der Gewinnprognose. Banken haben hier weiterhin das Interesse an verlässlichen Informationen, Prozesssicherheit und einem entsprechenden Sorgfaltsnachweis.

 

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