Die rechtlichen Herausforderungen von Banken im Metaverse

Was Banken auf dem Weg in neue virtuelle Welten beachten sollten

Keyfacts: 

  • Erste Banken und Fintechs brechen auf in die neuen virtuellen Welten des Metaverse. 
  • Viele angestammte Geschäftsfelder von Finanzinstituten spielen auch dort eine Rolle. 
  • Wir beschreiben die rechtlichen Herausforderungen und Fallstricke für Finanzunternehmen. 

Unter dem Begriff Metaverse werden derzeit Möglichkeiten diskutiert, die sich daraus ergeben, dass Nutzer:innen in Zukunft nicht mehr nur vom Smartphone oder PC auf das Internet zugreifen – sondern etwa über Virtual-Reality(VR)- oder Augmented-Reality(AR)-Headsets, die über sichere und immer schnellere mobile Datenverbindungen verfügen. 

Solche Endgeräte werden erst in absehbarer Zukunft Verbreitung finden. Schon heute werden aber virtuelle Welten in Form von Computerspielen oder Entwürfen für umfassende digitale Welten (zum Beispiel „Decentraland“) immer beliebter. 

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass sich erste Anbieter aus der Finanzbranche auf neuen digitalen Plattformen positioniert haben: Auf gegenwärtig noch getrennten, nicht interoperablen digitalen Plattformen etablieren neben internationalen Großbanken vermehrt auch Fintechs Präsenzen und eruieren Geschäftsmodelle. 

Welche Geschäftschancen bieten sich für Finanzdienstleister im Internet von morgen? Das wollen wir im Folgenden anhand der traditionellen Angebotsfelder von Banken & Co. diskutieren. 

Geschäftsmodelle ins Metaverse übertragen und neue Chancen erkennen  

Kundenberatung: Eine bedeutende Aufgabe kommt Banken bei der Beratung von Kunden zu. Ob Kontoeröffnung oder Geldanlage: Auch im Metaverse werden Kund:innen Ansprechpartner:innen und Beratung benötigen und suchen. Auch wenn eine gewisse Nachfrage hin zur Dezentralisierung besteht, ist weiter anzunehmen, dass ein Großteil der Verbraucher:innen in Finanzangelegenheiten um Rat ersuchen wird – Stichwort virtuelle Filiale. Verbraucher:innen werden nach wie vor eine helfende Hand benötigen, um das eigene Vermögen zu verwalten. 

Digitale Währungen: Die Exchange-Funktion kann ebenfalls eine hohe Relevanz gewinnen. Unabhängig davon, welche Währung(en) sich im jeweiligen Metaverse etablieren, bedarf es stets einer dritten Partei, die diese Zahlungsmittel zur Verfügung stellt und austauscht – das ist ein angestammtes Geschäftsfeld von Banken. Zu beachten ist, dass es bereits eine Reihe etablierter Krypto-Börsen gibt, die versuchen werden, sich eine Rolle im Metaverse zu sichern. 

Handel und Tausch: Digitale Vermögenswerte werden eine große Rolle im Metaverse spielen. Bereits heute werden digitale Gegenstände zu hohen Preisen verkauft. Doch auch mit Produkten aus dem realen Leben lässt sich im Metaverse Handel treiben. Man denke nur daran, dass Vertragsparteien einer Online-Auktion zusammentreffen, um vorab die Details auszuhandeln. 

Herausforderungen im Metaverse: Internationalität und Anonymität 

Gerade für stark regulierte Player wie Finanzinstitute stellt sich die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen: Was ist zu beachten und welche rechtlichen Voraussetzungen gelten?  

Zivilrecht: Die Abwicklung von Geschäften im Metaverse erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Standort der Personen. Soweit es also zum Austausch von Vermögenswerten, Käufen oder anderen Verträgen kommt, können verschiedene Rechtsordnungen einschlägig sein.

Vertragsrechtliche Aspekte sind daher gegebenenfalls nicht nur auf nationaler Ebene zu prüfen – vielmehr wird regelmäßig das internationale Privatrecht anwendbar sein (zum Beispiel die Rom-Verordnungen). 

Bankenaufsichtsrecht: Das Metaverse würde möglicherweise Geschäfte zwischen Parteien unterschiedlicher Nationalität weiter vereinfachen. Im Bereich der regulierten Finanzdienstleistungen gilt jedoch: An Kund:innen mit (physischem) Sitz in Deutschland darf sich (auch via Metaverse) nur richten, wer eine Erlaubnis nach dem Kreditwesen- oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz hat. Umgekehrt berechtigt eine Erlaubnis nach deutschem Recht zunächst nur zum Betreiben entsprechender Geschäfte im Inland. Entscheidend ist damit der physische Sitz des Unternehmens, nicht eine etwaige Online-Präsenz im Metaverse. 

Auch bei virtuellen Währungen ist das Kreditwesengesetz zu berücksichtigen: Nach Auffassung der BaFin stellt die bloße Nutzung von Kryptowährungen zwar keine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar. Es gelten aber bankenaufsichtsrechtliche Anforderungen, sobald ein gewerblicher Umgang damit stattfindet. Ab diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz einzuholen, und je nach Tätigkeit sind weitere Anforderungen zu beachten. Insbesondere hier sind auch gesetzgeberische Entwicklungen im Auge zu behalten. 

Zahlungsaufsichtsrecht: Zahlungsdienste werden wie in der realen Welt auch im Metaverse eine wichtige Rolle bei der Abwicklung von Geschäften aller Art spielen. Wer als Dienstleister bei Transaktionen agieren will, muss sich den Erfordernissen des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts stellen. Unerheblich ist dabei, mit welcher Art staatlicher Währung gehandelt wird. 

Häufig und vor allem auf derzeit genutzten Plattformen erfolgt die Zahlung jedoch nicht in Euro oder US-Dollar, sondern mit Bitcoin oder Ethereum. Diese Kryptowährungen stellen nach der Beurteilung der BaFin weder Zahlungsmittel noch E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes dar, sodass die Regulierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz grundsätzlich unterbleibt.  

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Währungseinheiten von einer zentralen Stelle ausgegeben und verwaltet werden. Zudem ist ein Wandel in diesem Bereich zu beobachten: Erste Länder (zum Beispiel El Salvador, Planungen für Teile der Schweiz) akzeptieren Bitcoin als gesetzliche Zahlungsmittel, und es ist von einer zunehmenden Regulierung in anderen Ländern auszugehen. Es besteht jedenfalls kein rechtsfreier Raum. 

Geldwäscheprävention: Die Kundenidentifizierung dürfte ein besonderes Hindernis in 3D-Welten darstellen. Wenn Menschen nicht mehr persönlich auftreten, sondern mit animierten Avataren, ist von einer gewissen Anonymisierung auszugehen. Jedoch ist die Identifizierung im Bankenrecht von enormer Wichtigkeit. Das deutsche Recht verlangt für die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen strenge Identifizierungsmaßnahmen. Kreditinstitute sind verpflichtet, nach dem Know-your-customer-Prinzip Kundendaten zu erfassen.  

Dabei kann auf verschiedene Methoden wie das PostIdent- oder VideoIdent-Verfahren zurückgegriffen werden. Ausnahmen können insoweit nicht gelten, bloß weil der Kunde sich im Ausland befindet oder es sich um eine virtuelle Welt handelt. Bei Geschäftsabschluss ist vielmehr eine besondere Vorsicht geboten. Identifizierungsmaßnahmen müssen so ausgestaltet werden, dass die Identität des Kunden eindeutig festgestellt werden kann. 

Immobilien/Real Estate: Virtuelle Grundstücke erfreuen sich großer Beliebtheit im Metaverse. Während diese eingangs für wenig Geld zu haben waren, ist auch hier ein richtiger Markt entstanden, auf dem das virtuelle Land für mehrere hunderttausend Dollar gehandelt wird. Offensichtlich existieren weder Grundbuchämter für das Metaverse noch sind Schriftformerfordernisse bei der dinglichen Übertragung zu beachten. Nichtsdestotrotz finden allgemeine Vorschriften insbesondere hinsichtlich Vertragsabwicklung, Besteuerung, Beaufsichtigung im Bankensektor, Verbraucherschutz und weiteren Aspekten Anwendung. 

Verbraucherschutz: Schließlich sind Aspekte des Verbraucherschutzes zu beachten. Beim Angebot von Wertpapieren gelten Prospektpflichten nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sowie Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber Kunden gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Daneben gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zum Verbraucherschutz: Die üblichen Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen finden Anwendung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbraucher- und gesetzeskonform auszugestalten. 

Seit der Einführung der BGB-Novelle vom 01.01.2022 sind zudem die §§ 327 ff. BGB zu beachten. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie sind verschiedenste Regelungen über Verbraucherverträge über digitale Produkte in Kraft getreten. Diese verpflichten Unternehmen zur mangelfreien Bereitstellung von digitalen Produkten und räumen Verbraucher:innen verschiedene Gewährleistungsrechte ein, etwa das Recht auf Nachbesserung, Kaufpreisminderung und Schadensersatz. 

Angemerkt sei, dass die §§ 327 ff. BGB unter anderem nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gelten, weil der EU-Gesetzgeber hierfür speziellere Regelungen geschaffen hat. Im Einzelfall bedarf es also einer konkreten Einschätzung, ob angebotene digitale Produkte unter den Begriff der Finanzdienstleistungen fallen. Spannend dürfte diese Frage insbesondere mit Blick auf Bankdienstleistungen sein, die sich auf digitale Vermögenswerte beziehen. 

Unser Fazit:

Finanzdienstleister sollten sich früh intensiv mit rechtlichen Fragen befassen, welche mit der Übertragung von traditionellen (digitalen) Geschäftsmodellen in das Metaverse einhergehen. Das ist besonders für regulierte Unternehmen auch ein idealer Ausgangspunkt, um frühzeitig neue Geschäftschancen zu identifizieren, welche sich aus neuen technologischen Entwicklungen in absehbarer Zeit ergeben werden. 

Unabhängig von der weiteren konkreten Ausgestaltung von Plattformen, die unter dem Oberbegriff Metaverse zusammengefasst werden, werden sich im Metaverse wie auch im Internet in seiner derzeit bestehenden Form neue Rechtsfragen stellen – ein rechtsfreier Raum entsteht aber nicht. 

(Mitarbeit am Text: Michael Kluth)