Reform der Grundsteuer Türgriff an verschlossener Holztür

Reform der Grundsteuer – Licht im Dunkel

In ihrer jetzigen Form ist die Abgabe verfassungswidrig - eine Reform muss her.

Die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Form ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig und muss nach dem Willen des BVerfG bis Ende 2019 neu geregelt werden. Bund und Länder haben sich am 1. Februar auf ein erstes Eckpunktepapier zur Reform der Grundsteuer verständigt. Daraus wird klar: Einfach und überzeugend ist anders – wenig Licht im Dunkeln.

Bodenrichtwert und Nettokaltmiete von Bedeutung

Das liegt unter anderem daran, dass nun doch wieder ein wertabhängiges Modell angewendet werden soll. Dafür müssen zahlreiche Parameter zusammengetragen werden. Neben Grundstücksart, Lage, Fläche und Baujahr sollen unter anderem auch der Bodenrichtwert und die Nettokaltmiete von Bedeutung sein. Gerade die beiden letztgenannten Parameter überzeugen nicht. Denn sie beruhen auf sogenannten Werten. Hier liegt die Unsicherheit schon in der Natur der Sache.

Ungenaue Datengrundlage ist problematisch

Vermag auf den ersten Blick der Bodenrichtwert ein verlässlicher Wertmaßstab für den Grund und Boden sein. Bei genauerer Betrachtung ist dies aber anzuzweifeln, da der Bodenrichtwert doch nur das Ergebnis eines lokalen Vergleichswertverfahrens ist, das im Wesentlichen aus Verkäufen der Vergangenheit abgeleitet wird. Daher ist dieser nur so gut wie die entsprechende Datengrundlage, sowohl was die Anzahl der Vergleichswerte als auch deren Aktualität angeht. Aus den Bodenrichtwertübersichten vieler Gutachterausschüsse ergeben sich beispielsweise Richtwerte, die seit Jahren unverändert niedergelegt wurden. Gerade in Orten mit wenig Grundstücksverkehr können die Gutachterausschüsse gar keine aktuellen Werte aus Verkäufen ableiten bzw. fortschreiben. Daneben ist auch eine Vielzahl von Gebieten vorhanden, für die bisher auch kein Wert festgestellt wurde. Etwa für Sondernutzungsgebiete.

Anpassungsmöglichkeit ist unverzichtbar

Auch die in dem Eckpunktepapier zur Reform der Grundsteuer vorgeschlagene Erweiterung der Zonen löst dieses Problem nicht. Durch die Vergrößerung der Zonen wird der Bodenrichtwert lediglich nivelliert. Im Ergebnis erweitert man nicht die Datengrundlage, sondern die Anwendung der ungenauen Daten auf eine größere Anzahl von Fällen. Eine aktuelle Überprüfung der Richtwerte und eine Anpassungsmöglichkeit bei offensichtlichen Verwerfungen sind deshalb unverzichtbar.

Eingeschränkte Daten zur Reform der Grundsteuer

Die Nettokaltmiete soll auf der Basis des Mikrozensus ermittelt werden. Der Mikrozensus ist die repräsentative Haushaltsbefragung der amtlichen Statistik, bei der jährlich ein Prozent der Haushalte stellvertretend für die gesamte Bevölkerung zu ihren Lebensbedingungen befragt werden. Dieses Stichprobenverfahren ist an sich schon hoch komplex. Hinzu kommt, dass Angaben zur Wohnsituation und damit auch zur Nettokaltmiete nur alle vier Jahre und nicht flächendeckend erhoben werden. Aus diesem Grund stehen repräsentative Daten für einzelne Städte und Gemeinden nur sehr eingeschränkt zur Verfügung, geschweige denn für unterschiedliche Lagen in den Kommunen.

Die Datenlage scheint dünn. Das haben Bundesregierung und Länder offensichtlich auch schnell erkannt und wollen daher zulassen, dass nur die tatsächliche Miete maßgeblich sein soll, wenn diese unterhalb der Mikrozensus-Miete liegt. Allerdings bei 30 Prozent Abschlag soll Schluss sein. Eine wirkliche Vereinfachung für den Steuerpflichtigen wird so auch nicht erreicht.