Steuertipp: Verluste aus Termingeschäften

Die neue Verlustverrechnungsbeschränkung ist umstritten. Was es zu beachten gilt.

Finanzielle Verluste aus Termingeschäften konnten lange steuerlich verrechnet werden mit Einkünften aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen aus Aktien.

Seit Anfang 2021 ist damit Schluss. Jetzt können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus eben solchen Termingeschäften und nur noch bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro je Jahr steuerlich verrechnet werden.

Immerhin bezieht sich diese neue Verlustverrechnungsbeschränkung allein auf Termingeschäfte, die durch Cash-Settlement geschlossen werden – das heißt, solange keine Sachwerte oder Wertpapiere, sondern Geldbeträge übermittelt werden.

Hinzu kommt: Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre verschoben und dann wiederum jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden.

Die Beschränkung bleibt umstritten

Dabei ist vor allem für Kleinanleger:innen gut zu wissen: Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium eingeräumt, dass Zertifikate und Optionsscheine nicht von dieser Beschränkung betroffen sind. Denn Verluste aus diesen Wertpapieren sind laut Einkommenssteuergesetz Verluste aus Kapitalforderungen. Das heißt, sie können mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Auch darüber hinaus bleibt die neue Regelung umstritten. Ob sie vor den Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Anleger:innen sollten daher bei etwaigen Verlusten im Depot die Verrechnung mit ihrer Bank abstimmen. Außerdem sollten sie spätestens bei Abgabe der Steuererklärung für 2021 die Verlustnutzung prüfen.

Falls bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer durch das Kreditinstitut Verluste aufgrund einer zweifelhaften Verlustverrechnungsbeschränkung nicht verrechnet wurden, empfiehlt es sich, die Anlage KAP in der Steuererklärung abzugeben. Hier können gegenüber der Jahressteuerbescheinigung selbst korrigierte Beträge festgehalten werden.