Steuertipp: Weniger zahlen im Fitnessstudio

Ein Urteil stellt klar, wie Unternehmen bei Sachleistungen Steuern sparen.

Das Arbeitsentgelt für Beschäftigte landet üblicherweise monatlich auf dem Konto. Oben drauf gibt es dann häufig noch Zuwendungen wie Geschenkkörbe oder auch mal eine Flasche Champagner. Solche Sachbezüge sind steuerfrei, solange sie die Obergrenze von 44 Euro nicht überschreiten. Das ist eigentlich klar. Trotzdem war es darüber zwischen einem Unternehmen und dem Finanzamt im vergangenen Jahr zum Streit gekommen. Das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 14/18) könnte nun im Zuge der Corona-Lockerungen wieder interessant werden. Es geht um Sport im Fitnessstudio.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen einen Rahmenvertrag mit einem Fitnessbetrieb abgeschlossen. Dabei hatten die Beschäftigten allein dem Unternehmen gegenüber, den Anspruch, die Sporteinrichtungen verbilligt zu nutzen. Zwischen den Beschäftigten und dem Fitnessunternehmen bestand keine vertragliche Beziehung. Für einen Jahresvertrag leisteten die Beschäftigten hierfür einen Eigenanteil von monatlich 16 Euro, das Unternehmen gab weitere 50 Euro pro Person an den Fitnessbetreiber dazu. Unterm Strich lag der Wert des Sachbezugs für einzelne Beschäftigte also nur bei 34 Euro. Die Steuerfreigrenze war eingehalten.

Was genau gilt als monatlicher Sachbezug?

War sie nicht, erklärte jedoch das Finanzamt und befand, dass wegen der einjährigen Vertragslaufzeit der Sachbezug den Beschäftigten nicht monatlich, sondern in einer Summe zugeflossen sei. Dadurch sei die Freigrenze von 44 Euro überschritten und der Sachbezug in voller Höhe steuerpflichtig. Unternehmen und Finanzamt trafen sich vor dem Bundesfinanzhof wieder. Dieses sollte klären, was genau als vom Unternehmen gewährter monatlicher Sachbezug angesehen werden kann, um die 44-Euro-Grenze steuerlich auszunutzen – und was nicht.

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Unternehmens. Seiner Ansicht nach war die einjährige Vertragslaufzeit zwischen dem Unternehmen und dem Fitnessbetrieb unerheblich. Vielmehr war entscheidend, dass das Unternehmen sein vertragliches Versprechen zur Nutzung der Fitnessstudios gegenüber den Beschäftigten monatlich fortlaufend erfüllte. Damit war die monatliche Freigrenze von 44 Euro anwendbar. Sie wurde wegen des gezahlten Eigenanteils nicht überschritten. Die verbilligte Nutzung des Firmenfitnessprogramms blieb steuerfrei. Übrigens: Die Steuerfreigrenze steigt zum Jahreswechsel 2022 auf 50 Euro.