Keyfacts:
- Die EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (Anti-Money Laundering Regulation, AMLR) nimmt Banken und andere Finanzunternehmen stärker in die Pflicht.
- Die Möglichkeiten, Aufgaben des Geldwäschebeauftragten auszulagern, werden deutlich geringer – alle Institute müssen künftig eine zentrale Entscheidungsinstanz vorhalten.
- Auslagerungen bleiben möglich, sie werden aber mit der AMLR an enge Voraussetzungen geknüpft.
Die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche (Anti‑Money Laundering Regulation, AMLR) bringt für Finanzunternehmen ein harmonisiertes EU‑Regelwerk und außerdem mit der AMLA eine europaweit einheitlich handelnde Aufsichtsbehörde. Sie verändert auch die Rolle des Geldwäschebeauftragten.
Besonders spürbar wird das beim Thema Auslagerung: Die bisherige Praxis von Banken und Co., Aufgaben der Geldwäscheprävention komplett an Dienstleister abzugeben, wird in ihrer bisherigen Form mit der Umsetzung der AMLR weitgehend beendet und auf operative Unterstützungsleistungen begrenzt, betont KPMG-Experte Daniel Schäfer im Interview. Auslagerungen bleiben weiter möglich, werden aber an enge Voraussetzungen geknüpft.
Frage: Warum verändert die AMLR die Rolle des Geldwäschebeauftragten in der Finanzindustrie – gerade in Bezug auf Auslagerungen?
Daniel Schäfer: Die Neuregelung stellt Auslagerungen nicht grundsätzlich infrage. Aber sie macht den Compliance-/Geldwäschebeauftragten in der Bank oder einem anderen Finanzunternehmen wieder zur zentralen Entscheidungsinstanz und schränkt die bisher gelebte Auslagerungspraxis deutlich ein. Sie erlaubt Auslagerungen weiter als operatives Instrument, zieht aber klare Grenzen.
Weder Verantwortung noch Entscheidungsbefugnis oder aufsichtsrechtliche Transparenz dürfen durch Auslagerungen beeinträchtigt werden. Alle wesentlichen Entscheidungen – insbesondere zu Strategien, Verfahren und Kontrollen – bleiben beim Geldwäschebeauftragten im verpflichteten Institut.
Frage: Welche AML‑Aufgaben dürfen künftig nicht mehr ausgelagert werden?
Daniel Schäfer: Artikel 18 Absatz 3 der AMLR enthält einen klaren Katalog von Aufgaben, die nicht ausgelagert werden dürfen. Dazu gehören insbesondere:
- der Vorschlag und die Freigabe der unternehmensweiten Risikobewertung des Verpflichteten
- die Freigabe der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten
- die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil
- die Entscheidung, ob eine Geschäftsbeziehung aufgenommen oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird
- die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die Financial Intelligence Unit (FIU) sowie schwellenwertbasierte Meldungen, vorbehaltlich einer eng begrenzten gruppeninternen Ausnahme
- das Festlegen von Kriterien, mit denen verdächtige oder ungewöhnliche Transaktionen und Tätigkeiten erkannt werden
Damit ist vor allem eine vollständige Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten künftig faktisch ausgeschlossen, denn viele dieser Aufgaben gehören zu dessen originären Kompetenzen.
Frage: Ist das für viele Institute in der Finanzindustrie denn ein Problem?
Daniel Schäfer: Ja, denn viele Institute haben in der Vergangenheit Modelle genutzt, in denen Dienstleister auf dem Papier zwar nur unterstützen, faktisch aber entscheidungsrelevante Weichenstellungen mitprägen. Genau hier zieht die AMLR nun die Grenze. Der Geldwäschebeauftragte, auch AML-Beauftragter oder Money Laundering Reporting Officer (MLRO) genannt, muss in den Kernbereichen wirklich entscheiden, billigen und verantworten.
Frage: Welche Aufgaben dürfen von Finanzunternehmen denn weiter ausgelagert werden – und was zählt zum kritischen Kernbereich?
Daniel Schäfer: Zu den operativen Aufgaben, die grundsätzlich ausgelagert werden dürfen, zählen zum Beispiel:
- die technische Durchführung von Monitoring- und Screening-Prozessen
- das Bearbeiten von Treffern in Monitoringsystemen nach festgelegten Vorgaben
- das Erstellen von Schulungskonzepten und -unterlagen
- das Aufbewahren und Archivieren von Aufzeichnungen
Ganz wichtig ist jedoch die Anforderung der Nachvollziehbarkeit nach Artikel 18 Absatz 2 der AMLR. Sie ist mit klassischen Black‑Box‑Modellen nicht vereinbar. Das betrifft insbesondere Prozesse, in denen automatisierte Bewertungen oder Vorentscheidungen über Risiken oder Verdachtsfälle getroffen werden.
Modelle, bei denen lediglich Input und Output sichtbar sind, ohne dass eine prüffähige Begründung geliefert werden kann, sind mit der AMLR nicht vereinbar. Zulässig sind nur Lösungen mit nachvollziehbarer, validierbarer und dokumentierter Funktionslogik – unabhängig davon, ob sie intern entwickelt oder extern bezogen werden.
Frage: Wie sollten sich Finanzinstitute auf die Umsetzung der AMLR vorbereiten?
Daniel Schäfer: Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Das klingt weit entfernt, ist es aber nicht, wenn man Governance, Zuständigkeiten und Auslagerungsverträge neu aufsetzen muss. Deshalb empfehle ich einen pragmatischen zweistufigen Ansatz.
Im ersten Schritt sollten Verantwortliche ein Zielbild auf der Basis der AMLR‑Vorgaben entwickeln. Im zweiten Schritt, nach der Veröffentlichung der AMLA‑Leitlinien (bis 10. Juli 2027), gilt es gezielt nachzujustieren. Das ist deutlich besser, als bis zum Sommer des nächsten Jahres abzuwarten. Denn ein Abwarten ohne das Erledigen wichtiger Vorarbeiten birgt vor allem für kleinere Institute das Risiko, in zeitliche und Kapazitätsengpässe zu geraten.
Außerdem wird die AMLA bis zum Stichtag konkretisierende Leitlinien zur Auslagerung erlassen. Nach aktuellem Stand ist aber nicht zu erwarten, dass sie von den Bestimmungen der AMLR groß abweichen werden.