Keyfacts:
- Die Reform der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist auf dem Weg: Ein neues Produktregime ersetzt die Artikel-8/9-Systematik durch drei verbindliche Kategorien und soll Greenwashing-Risiken verringern.
- Neben einheitlichen Mindeststandards bringt der Vorschlag der EU-Kommission eine vereinfachte Offenlegung – und das PAI-Statement entfällt.
- Finanzmarktteilnehmer sollten im Jahr 2027 damit rechnen, die SFDR 2.0 anwenden zu müssen.
Lange war die Überarbeitung der Offenlegungsverordnung erwartet worden. Nun hat die Europäische Kommission den Vorschlag einer umfassenden Reform der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) veröffentlicht.
Das Ziel der SFDR 2.0 ist es, Greenwashing-Risiken zu verringern, die Vergleichbarkeit nachhaltiger Finanzprodukte zu erhöhen und die Anforderungen aus der EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) besser miteinander zu verknüpfen.
Mit dem Reformpaket entwickelt sich die SFDR von einer reinen Transparenzverordnung hin zu einem Produktregime mit Mindeststandards, Ausschlüssen und einer verschlankten Offenlegung.
Auslegungsspielräume schließen, Rechtssicherheit schaffen: Warum die SFDR reformiert wird
Die bisherige Praxis hat gezeigt: Bei Schlüsselbegriffen wie „nachhaltige Investition“ gab es Auslegungsspielräume, die zu großen Unterschieden in der Vermarktung von sogenannten Artikel-8- („hellgrüne“) und Artikel-9-(„dunkelgrüne“) Produkten geführt haben. Rechtsunsicherheit und Vertrauensverlust waren oft die Folge. Außerdem sind Offenlegungen in der aktuellen SFDR häufig redundant, komplex und für Kunden schwer verständlich.
Die Reform adressiert diese Punkte zum einen durch neue, klare Produktkategorien mit Mindestausschlüssen und zum anderen durch eine Verschlankung der Berichtslogik und die Eingrenzung des bisherigen Anwendungsbereichs. Der Mehrwert für Produktanbieter: Sie erhalten belastbare Produktkriterien, wo vorher lediglich Transparenz geschaffen wurde.
Reform der SFDR – drei Kernpunkte der SFDR 2.0
Die Reform der SFDR sieht vor allem drei zentrale Punkte vor – unser Überblick:
1. Neues Produktregime mit klaren Kategorien und Begriffsanforderungen
Das bisherige Artikel-8/9-System wird durch vier verpflichtende Produktkategorien ersetzt:
- „Sustainable“ (Artikel 9): Produkte mit nachhaltigkeitsbezogenem Ziel
- „Transition“ (Artikel 7): Transformationsprodukte
- „ESG Basics“ (Artikel 8): Produkte mit einer Vielfalt möglicher ESG-Investmentansätze
- Nicht-kategorisierte Produkte (Artikel 6a): Produkte ohne nachhaltige Merkmale oder Ziele, für die Anbieter aber erklären müssen, warum sie nicht kategorisiert sind und wie sie Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen
Die nach der SFDR 2.0 kategorisierten Produkte nach Artikel 7,8 und 9 teilen einen gemeinsamen Rahmen: Sie richten mindestens 70 Prozent des Portfolios auf die jeweiligen Kriterien aus, enthalten verpflichtende Mindestausschlüsse und eine definierte Liste zulässiger Investmenttypen.
Damit wird in der SFDR 2.0 nun klarer unterscheidbar, ob ein Produkt nachhaltige Tätigkeiten finanziert, den Übergang unterstützt oder ESG-Faktoren lediglich integriert. Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „ESG“ dürfen nur verwendet werden, wenn die Mindeststandards der jeweiligen Kategorie erfüllt sind – für Produktnamen wie auch für sämtliche Marketingmaterialien. Das reflektiert auch die ESMA-Leitlinie zu Fondsnamen von 2024, die Anforderungen an ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe definiert.
2. Vereinfachte Offenlegung
Die vorvertraglichen und periodischen Offenlegungen sowie Informationen auf der Website bleiben im neuen Entwurf der SFDR 2.0 gleich, werden aber deutlich verschlankt und auf digitale Kerninformationen reduziert (maximal zwei Seiten je Offenlegungsbaustein).
Produktansprüche müssen künftig mit messbaren Kennzahlen hinterlegt sein. Sprache und Gestaltung werden standardisiert, um die Wiederverwendbarkeit für digitale Marketing- und Vertriebskanäle zu erhöhen. Außerdem entfällt künftig die Pflicht zur Veröffentlichung der „Principal Adverse Impacts“ (PAI) auf Unternehmensebene nach Artikel 4 der SFDR.
3. Eingeschränkter Anwendungsbereich
Die Portfolioverwaltung und die Anlageberatung unterliegen laut dem Entwurf künftig nicht mehr den produktbezogenen Anforderungen der SFDR 2.0. Das bedeutet, dass Vermögensverwaltungen nicht länger in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Für Banken ergeben sich mit der SFDR 2.0 spürbare Erleichterungen bei Offenlegung, Klassifizierung und internen Kontrollprozessen.