Mit der 8. MaRisk-Novelle kommen Neuerungen zu CSRBB und IRRBB

Die Umsetzung von Credit-Spread - und Zinsänderungsrisiken im Fokus der deutschen Aufsicht

Keyfacts:

  • Mit der 8. MaRisk-Novelle müssen sich national beaufsichtigte Institute auf Neuerungen für Marktpreisrisiken im Anlagebuch einstellen.
  • Die neuen europäischen Anforderungen für IRRBB und der CSRBB werden übernommen.
  • Einschneidend sind zudem die schärferen Vorgaben für die Einlagenmodellierung, welche über europäische Standards hinausgehen.

Erst vor einigen Monaten haben wir hier auf unserem Blog über die Auswirkungen der 7. MaRisk-Novelle für die deutschen Kreditinstitute berichtet. Nun hat die BaFin Mitte Februar 2024 eine Konsultation zur 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) gestartet.

Im Mittelpunkt stehen dieses Mal eine Anpassung der Anforderungen für Zinsänderungsrisiken (IRRBB) und die Einführung der Anforderungen für Credit Spread Risiken im Anlagebuch (CSRBB). Die BaFin orientiert sich hier stark an der 2022 von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) veröffentlichten Richtlinie für das interne Management von IRRBB (Interest Rate Risk in the Banking Book) und CSRBB. In Teilaspekten geht die BaFin jedoch über die Anforderungen der EBA hinaus.

CSRBB erreicht die national beaufsichtigten Banken

Ganz neu: Credit-Spread-Risiken werden mit der 8. Novelle der MaRisk erstmals auch im Regelwerk der BaFin verankert. Credit Spread Risiken im Anlagebuch werden hierbei als eigenes Kapitel geführt, separat von den restlichen Anforderungen an das Marktpreisrisiko. Laut der Aufsicht kann CRSBB als Teil der Marktpreisrisiken, der Kreditrisiken oder als eigene Risikoart aufgesetzt werden.

Die Anforderungen für die national beaufsichtigten Institute orientieren sich stark an jenen der EBA/GL/2022/14, welche seit dem 31.12.2023 für direkt EZB-beaufsichtigte Banken gelten. Dazu gehören insbesondere:

  • eine eigene Definition, welche Produkte als abhängig vom Credit Spread betrachtet werden; alle Ausschlüsse von der Betrachtung im Rahmen des CSRBB sind zu begründen und zu dokumentieren
  • die Erfordernis, CSRBB sowohl aus einer barwertigen Sicht als auch aus einer periodischen Sicht (inklusive Marktwertänderungen) zu messen und in der Steuerung zu berücksichtigen
  • die Klarstellung, dass CSRBB im Rahmen der Risikotragfähigkeitsrechnung zu berücksichtigen ist
  • eine Klarstellung, dass idiosynkratische CSRBB-Komponenten nur berücksichtigt werden dürfen, sofern das zu konservativeren Risikoausweisen führt.

Neues regulatorisches Paket zu IRRBB und CSRBB

Die Europäische-Banken-Aufsicht (EBA) hat am 20. Oktober 2022 ein neues Paket an Leitlinien und technischen Standards zu Zinsänderungsrisiken und Credit-Spread-Risiken des Bankbuchs veröffentlicht. Erfahren Sie im Whitepaper, was das Paket für betroffene Banken im Detail bedeutet.

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Freiheiten führen zu Unklarheiten bei der Auslegung der Vorgaben

Die BaFin lässt den Banken somit – analog zur EBA – Freiheiten bei der Einschätzung, welche Positionen im CSRBB zu berücksichtigen sind. Gerade diese Freiheiten stellen direkt EZB-beaufsichtigte Banken in der Umsetzung von CSRBB regelmäßig vor große Herausforderungen.

Das hat zu einer hohen Heterogenität der CSRBB-Ansätze bei den Großbanken geführt, insbesondere was die Berücksichtigung von Krediten, Eigenemissionen und Geldmarktgeschäften angeht.

Eine etablierte und klare Marktpraxis, an der sich die national beaufsichtigten Banken orientieren können, gibt es somit noch nicht (Stand 2024). Die Auslegung erfordert daher in der Regel umfangreiche Analysen und Nachweise.

Hinzu kommt die Herausforderung, eigene CSRBB-Szenarien zu definieren, diese in die barwertigen und periodischen Simulationsrechnungen zu integrieren und CSRBB mit einer angemessenen Governance in der Bank zu verankern. CSRBB wird als eigene Risikoart auf einer Ebene zum Beispiel mit dem IRRBB etabliert.

Bafin zieht die Zügel bei der Einlagenmodellierung an

Die Änderungen bei den Zinsänderungsrisiken sind im Vergleich zu CSRBB überschaubarer. Viele Aspekte waren Klarstellungen oder leichte Verschärfungen in den Dokumentationsanforderungen. Die geforderte Berücksichtigung von Marktwerteffekten in der Risikomessung sind vor dem Hintergrund der neuen Meldepflichten (EBA/ITS/2023/03) ohnehin bis 30.09.2024 umzusetzen.

Einschneidender sind die Regeln für die Einlagenmodelle. Die BaFin hat die Begrenzung der durchschnittlichen volumen-gewichteten Laufzeit für Einlagen von fünf Jahren übernommen. Auch das Verbot der Modellierung von Einlagen anderer Banken wurde übernommen, jedoch ohne die Ausnahmegenehmigung für Operational Deposits.

Bankeinlagen sind von deutschen Instituten somit in jedem Fall als täglich fällig zu berücksichtigen, wohingegen auf europäischer Ebene operationelle Einlagen von Banken modelliert werden dürfen.

Darüber hinaus hat die BaFin die Verwendung von Stützstellen von mehr als zehn Jahren in der Einlagenmodellierung untersagt. Die Anforderung geht über diejenigen der EBA hinaus und wird auch einige der Großbanken in Deutschland vor Herausforderungen stellen. Viele große Banken in Europa nutzen Stützstellen mit bis zu 15, 20 oder gar 25 Jahren.

Die Möglichkeiten von deutschen Banken in der Einlagenmodellierung werden also weiter eingeschränkt, als das auf europäischer Ebene der Fall ist. Das deckt sich auch mit jüngsten aufsichtsrechtlichen Gesprächen und Prüfungen der BaFin: Hier wurden lange Laufzeitannahmen für Einlagen stets sehr kritisch betrachtet. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin Banken eine Übergangsfrist einräumt oder die Modelle direkt mit Umsetzung der 8. MaRisk- Novelle angepasst werden müssen.

Der Druck durch die Vorgaben zu CSRBB und IRRBB bleibt hoch

Erfahrungsgemäß ändert sich zwischen der Konsultationsphase und der finalen Richtline wenig. Die Banken müssen sich somit darauf einstellen, dass die Anforderungen in sehr ähnlicher Form in Kraft treten werden. Mit dem Inkrafttreten ist zum Jahresende 2024 oder in der ersten Jahreshälfte 2025 zu rechnen.

Aus den Umsetzungsprojekten zu CSRBB bei den EZB-beaufsichtigten Banken wissen wir, dass insbesondere die Definition der relevanten Produkte und das Ableiten angemessener Stresstests einen hohen Aufwand verursachen. Die Aufsicht macht den Banken hier wenige Vorgaben und überträgt die Verantwortung, einen angemessenen Ansatz zu entwickeln, auf die einzelnen Institute.

Je nach Ausgestaltung kann die Einführung von CSRBB signifikante Auswirkungen auf die Risikotragfähigkeit und die Risikosteuerung haben. Die weiteren Begrenzungen zu Einlagenmodellen werden darüber hinaus die Modellierungs- und Steuerungsmöglichkeiten der Banken weiter einschränken und die Banksteuerung weiter verkomplizieren.

Der Druck durch die Vorgaben in Sachen Zinsänderungsrisiko und CSRBB ist und bleibt also hoch.