BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA) zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle aufgehoben

Ab dem 17. Januar 2025 ist die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) anwendbar.

Für Finanzunternehmen gilt ab diesem Zeitpunkt die Meldepflicht für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gemäß Kapitel III DORA. Daher hebt die BaFin das Rundschreiben 03/2022 (BA) zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG zum 17. Januar 2025 auf. Die BaFin legt folgende Übergangsregelungen fest:
  • Sämtliche Vorfälle, die sich vor dem 17. Januar 2025 ereignen, sind gemäß dem Rundschreiben 03/2022 (BA) zu melden.
  • Für Vorfälle, für die vor dem 17. Januar 2025 eine Erstmeldung eingereicht wird, sind auch nach dem 17. Januar 2025 Zwischen- und Abschlussmeldung gemäß den Vorgaben des Rundschreibens 03/2022 (BA) über das Fachverfahren PSD2- Zahlungssicherheitsvorfälle in der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin zu melden.
  • Vorfälle, die sich ab dem 17. Januar 2025 ereignen, unterliegen den Meldepflichten gemäß Kapitel III DORA und sind gemäß diesen Vorgaben zu melden.
Diese Informationen wurden der BaFin-Meldung vom 10. Januar 2025 entnommen. 
Mit dem neuen Meldeverfahren nach DORA müssen sowohl LSIs als auch SIs die Vorfallmeldungen bei der BaFin als zentrale Meldestelle einreichen.