BaFin veröffentlicht Merkblatt 02/2024 (VA) zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen

Die BaFinhat am 18. September 2024 das „Merkblatt 02/2024 (VA) zur elektronischen Übermittlung der im Vermögensverzeichnis vorgenommenen Eintragungen“ veröffentlicht. Es hilft Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds dabei, ihre Vermögensverzeichnis-Eintragungen einheitlich an die Aufsicht zu übermitteln.
Mit Artikel 31 Nummer 5 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist am 15. September 2023 die neue Fassung des § 126 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Diese Vorschrift ermöglicht es Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Inland, ihre Vermögensverzeichnis-Eintragungen ohne qualifizierte elektronische Signatur an die BaFin zu übermitteln. Eine Papiereinreichung ist alternativ weiterhin möglich.
Die Inhalte des Merkblatts 02/2024 (VA) sind erstmalig für die elektronische Übermittlung der Vermögensverzeichnis-Eintragungen für das Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Diese erfolgt im Jahr 2025.
Darüber hinaus hat die BaFin drei ihrer Dokumente aktualisiert, um sie mit den Inhalten des Merkblatts 02/2024 (VA) in Einklang zu bringen. Um jeweils eine FAQ wurden die Rundschreiben 7/2016 (VA) und 6/2017 (VA) erweitert. Die bestehenden FAQ zum Rundschreiben 3/2016 (VA) hat sie um eine Antwort ergänzt.Diese Informationen wurden wortgleich der BaFin-Pressemeldung vom 18. September 2024 entnommen.