BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Ausübung des Wahlrechts bei Bonitätsbeurteilungen nach Art. 495e CRR
Die BaFin hat am 31. März 2025 ein Rundschreiben zur Ausübung des Wahlrechts bei Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 495e CRR veröffentlicht. Mit dem Rundschreiben erlaubt sie den von ihr beaufsichtigten Instituten, weiterhin Bonitätsbeurteilungen von ECAI-Ratingagenturen zu verwenden, wenn Risikopositionen gegenüber anderen Instituten bestehen.
Das Rundschreiben gilt für Institute, auf die Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß § 1a KWG so behandelt werden als seien sie CRR-Kreditinstitute, sofern sie nicht von Teil 3 der CRR befreit sind. Außerdem findet das Rundschreiben gemäß § 3 Nr. 2 KfWV Anwendung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Die BaFin macht von dem Wahlrecht gemäß Art. 495e CRR folgendermaßen Gebrauch:
„Institute im Anwendungsbereich dieses Rundschreibens dürfen bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAIs nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 99 CRR im Fall von Risikopositionen gegenüber Instituten abweichend von Artikel 138 Unterabsatz 1 Buchstabe g CRR bis einschließlich 31. Dezember 2029 ECAI-Bonitätsbeurteilungen verwenden, in denen eine implizite staatliche Unterstützung im Sinne von Artikel 138 Unterabsatz 3 CRR angenommen wird.“
Nach Abschluss der Konsultation hat die BaFin das Rundschreiben noch einmal überarbeitet. Institute müssen der BaFin nun nicht mehr anzeigen, wenn sie Bonitätsbeurteilungen der ECAI-Ratingagenturen nutzen, die implizite staatliche Unterstützung berücksichtigen.