BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen uneingeschränkt an
Die BaFin hat den Leitlinien der ESMA zu Fondsnamen zugestimmt und wendet sie uneingeschränkt an.
Die BaFin äußerte sich entsprechend im Comply-or-Explain-Verfahren. Die neuen Regeln geben vor, unter welchen Bedingungen ein Fonds im Namen Wörter wie Umwelt (Environment), Soziales (Social), gute Unternehmensführung (Governance) oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden kann. Damit gibt es auf diesem Feld zum ersten Mal europaweit einheitliche Vorgaben. Die ESMA hatte die Leitlinien in der deutschen Fassung am 21. August 2024 veröffentlicht.
Der Name ist oft die erste Information, die Anlegerinnen und Anleger zu einem Fonds wahrnehmen. Er kann daher erheblich beeinflussen, ob und wie sie ihr Geld investieren. Die neuen Regeln sollen vermeiden, dass Anlegerinnen und Anleger durch nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen irregeführt werden – und somit das Vertrauen in die Produkte stärken.
Fonds, die beispielsweise den Begriff „Umwelt“ im Namen verwenden, müssen nach den ESMA-Leitlinien nunmehr 80 Prozent des Fondsvermögens ökologisch nachhaltig investieren. Zusätzlich muss das Fondsmanagement bestimmte Mindestausschlüsse beachten. Das heißt: Es darf in gewisse Unternehmen nicht investieren – etwa in solche, die ihr Geld hauptsächlich mit dem Abbau von Braun- und Steinkohle verdienen.Diese Informationen wurden wortgleich der BaFin-Meldung vom 1. Oktober 2024 unter diesem Link entnommen.