Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die MiCAR im BGBl. veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt vom 6. März 2025 ist die „Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114“ veröffentlicht worden.
In Deutschland war das Betreiben von Bankgeschäften bzw. das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Hinblick auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG (KWG-Kryptowerte) vor der Geltung der MiCAR eine regulierte Tätigkeit. Diese bereits beaufsichtigten Unternehmen sind nun in den Rechtsrahmen nach MiCAR zu überführen.
Die Vorschrift in Artikel 143 Absatz 6 MiCAR eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Schaffung eines „vereinfachten Verfahrens“ für Zulassungsanträge von Instituten, die bereits nach nationalem Recht eine Erlaubnis für die Erbringung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten besitzen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in dem durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz geschaffenen § 50 Absatz 3 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) Gebrauch gemacht. Mit der „Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR-TransitV)“ wird auf Grundlage des § 50 Absatz 5 KMAG das vereinfachte Verfahren ausgestaltet.
Die Verordnung tritt am 7. März 2025 in Kraft.
Artikel 1 („Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 (Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung – KMZÜV)“) tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.