Delegierter Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Widerspruch durch das EU-Parlament oder den Rat der Europäischen Union ist der von der EU-Kommission am 4. Juli 2025 verabschiedete delegierte Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung der EU-Taxonomie-Verordnung (Delegierte Verordnung (EU)2026/73 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden) am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden.

Die Erleichterungen zur Berichterstattung umfassen insb. die Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes und Änderungen an den Meldebögen. Die Änderungen zu den technischen Bewertungskriterien umfassen Änderungen der DNSH-Kriterien im Hinblick auf das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Die neue Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Für das Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnt, können die Unternehmen jedoch die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 in der am 31. Dezember 2025 jeweils geltenden Fassung anwenden.