EU-Amtsblatt: Änderungsverordnung zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen der CRR veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 8. Mai 2025 ist die „Delegierte Verordnung (EU) 2025/878 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung, die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch“ veröffentlicht worden.
Mit der Verordnung 2025/878 werden Anforderungen der CRR III vorgenommen. Dies umfasst Anpassungen bei der Klassifizierung von Handelstischen und der Berechnung von Marktrisikoanforderungen sowie Klarstellungen zur Nutzung von Marktdaten von Drittanbietern. Ziel ist es, eine bessere Übereinstimmung mit internationalen Standards zu gewährleisten und die Transparenz in der Eigenmittelberechnung für Marktrisiken zu verbessern, auch in Bezug auf Fremdwährungspositionen. Die Delegierten Verordnungen betreffen folgende Artikel der CRR:
- Artikel 325 Absatz 9: RTS zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen
- Artikel 325be Absatz 3: RTS für die Kriterien und die Häufigkeit der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, auch wenn von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten verwendet werden
- Artikel 325bf Absatz 9: RTS für die Elemente im Rahmen der aufsichtlichen Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts
- Artikel 325bg Absatz 4: RTS zu Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L Attribution)