Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht

Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) („Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“) beschlossen.
Die CSRD sieht vor, dass bestimmte Unternehmen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten müssen, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihre Aktivitäten haben. Die Bundesregierung ist zur Umsetzung der europäischen Vorgaben verpflichtet. Die Umsetzung ins deutsche Recht soll möglichst bürokratiearm erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine Umsetzung der neuen Vorgaben nach dem sog. 1:1 Prinzip vor: Über Vorgaben des europäischen Rechts soll also nicht hinausgegangen werden. Außerdem vermeidet der Entwurf eine unnötige Doppelung der Berichtspflichten: Er sieht vor, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSR-Richtlinie erstatten, damit zugleich auch ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. Der Gesetzentwurf wurde im Bundesministerium der Justiz erarbeitet.
Den Regierungsentwurf sowie eine Synopse und ein begleitendes Informationspapier, das u.a. die Unterschiede gegenüber dem Referentenentwurf vom 22. März 2024 erläutert, finden Sie unter diesem Link
Weiterführende Informationen können Sie in der BMJ-Pressemitteilung vom 24. Juli 2024 nachlesen. 
Lesen Sie hier außerdem den taggleich veröffentlichten KPMG-Beitrag zu diesem Regierungsentwurf.