eWpG: Weg frei für elektronische Wertpapiere

Wie das neue Wertpapiergesetz die Unternehmensfinanzierung erleichtern könnte

Die lang erwartete Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts hat begonnen. Nachdem im Rahmen von Pilotprojekten erste elektronische Anleihen erfolgreich emittiert wurden, zieht nun auch der Gesetzgeber nach. Seit dem 07.08.2020 liegt ein gemeinsamer Referentenentwurf des Bundesjustiz- und des Bundesfinanzministeriums zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) vor. Dieser soll die Unternehmensfinanzierung auch durch digitale bzw. sogenannte elektronische Wertpapiere und die Abbildung von Schuldverschreibungen mittels Blockchain-Technologie ermöglichen.

Die Elektronische Schuldverschreibung wird eingeführt

Neue digitale Lösungen, wie die Blockchain-Technologie und der grundsätzliche Druck der Digitalisierung wirken schon seit einiger Zeit auf den deutschen Kapital- und Finanzmarkt und die Anbieter. Auch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stellen Unternehmen und Finanzinstitute vor große Herausforderungen auf den Kapitalmärkten. Gerade hier zeigt das klassische Wertpapierrecht und seine starre Regulierung, dass das Erfordernis des physischen Wertpapiers neue Geschäftsmodelle und Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung ausbremst. Damit der deutsche Finanzplatz nicht weiter hinter modernen Regelungen, wie etwa in den USA oder der Schweiz, zurückbleibt, sollen die elektronische Schuldverschreibung und -anleihe rechtlich ermöglicht werden.

Zum einen spricht der Referentenentwurf elektronischen Wertpapieren Sachqualität (i.S.d. § 90 BGB) zu und führt zum anderen ein zentrales elektronisches Wertpapierregister und das Kryptowertpapierregister ein. Die Überwachung dieser Register soll durch die BaFin erfolgen. Die Einführung digitaler Aktien und Investmentfondsanteile wird zu einem späteren Zeitpunkt angestrebt, da der Gesetzgeber die Ansicht vertritt, dass die hieraus resultierenden gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen zu erheblich seien.

Wertpapiere können auf der Blockchain dargestellt werden

Mit dem Referentenentwurf orientiert sich der Gesetzgeber an der Rechtslage in anderen Ländern, die in diesem Bereich bereits Regelungen getroffenen haben. Hierdurch soll das klassische Wertpapier, dessen Übertragung heute ohnehin nahezu ausschließlich durch digitalisiertes Settlement geschieht, durch ein elektronisches, auf dem Wertpapierregister eingetragenes Wertpapier ersetzt werden. Der Gesetzgeber erlaubt mit Verweis auf den technologie-neutralen Charakter der Regelung, damit sowohl die traditionelle elektronische Erfassung als auch die Erfassung mittels Blockchain-Technologie.

Die digitale Eintragung eines elektronischen Wertpapiers kann über ein, durch einen zugelassenen Zentralverwahrer (Central Security Depository, CSD) geführtes, zentrales Register oder ein Kryptowertpapierregister vorgenommen werden. Hierdurch können Finanzinstitute und sogar Industrieunternehmen in Eigenregie in Konkurrenz zum CSD treten. Welche Form der Emittent wählt, wird von den Kosten und dem Serviceangebot am Markt abhängen.

Durch die Möglichkeit der Sammeleintragung auf den Namen einer Wertpapiersammelbank verknüpft der Gesetzgeber das klassische Wertpapier mit den neu geschaffenen Möglichkeiten und erlaubt die Verbuchung elektronischer Wertpapiere im Depotgeschäft.

Die digital-faktische Übertragung wird nun auch rechtssicher

Für jede Transaktion benötigt der Markt Rechtssicherheit, um die entsprechende Akzeptanz zu schaffen. Der neue Referentenentwurf sieht vor, dass die Übertragung des Eigentums an elektronischen Wertpapieren auf Weisung des Inhabers auf den Erwerber durch entsprechende rechtsgeschäftliche Einigung und Übereignung des verbrieften Rechts möglich und rechtwirksam ist. Auf der einen Seite schafft die Unveränderbarkeit der Einträge auf einer Blockchain hier technische Sicherheit und auf der anderen Seite schafft der Gesetzgeber eine rechtliche Lösung der Rückabwicklung. Zudem ergibt sich durch das Institut des gutgläubigen Erwerbs und der Publizitätsfunktion des Registers ein Vertrauensschutz für die Parteien der Transaktion.

Ausgeschlossenen ist der gutgläubige Erwerb jedoch bei positiver Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit der Unkenntnis über unrichtige Eintragungen auf dem Register oder der Verfügungsberechtigung des Veräußerers zum Zeitpunkt der Übertragung.

Somit gelten auch im Bereich der elektronischen Wertpapiere die klassischen Prinzipien der Übertragung von Wertpapieren, wodurch in der Praxis kein Unterschied in der Handhabung von elektronisch oder physisch verbrieften Wertpapieren besteht.

Der Referentenentwurf führt auch weitere Änderungen im Prospektgesetz, Depotgesetz, Kreditwesengesetz und weiteren Vorschriften ein und passt die bestehenden Regelungen auf das neu eingeführte elektronische Wertpapier an.

Die Verabschiedung des neuen eWpG ist noch für 2020 geplant.

Auswirkungen des Referentenentwurfs

  • Die Einführung des elektronischen Wertpapiers ermöglicht es den Marktteilnehmern effizientere Prozesse und eine schnellere, rechtssichere Abwicklung zu etablieren und dadurch Kosten zu senken.
  • Bei der Einführung elektronischer Wertpapiere müssen die im Referentenentwurf vorgegebenen technischen Anforderungen an IT-Infrastruktur und -Sicherheit erfüllt werden.
  • Die Umstellung auf elektronische Wertpapiere und das Anbieten von Leistungen in diesem Bereich fallen nun gemäß KWG unter den Erlaubnisvorbehalt der BaFin, benötigen nach dem Willen des Gesetzgebers aber keine gesonderte Kryptoverwahrlizenz (§ 64y KWG) für bestehende Finanzinstitute. Die Praxis und der Umgang der BaFin werden jedoch erst zeigen, ob es in diesem Bereich zu Abgrenzungsproblemen kommen wird.
  • Die Einführung elektronischer Wertpapiere bedeutet auch, dass alle bestehenden Anforderungen aus den Bereichen Regulatorik und Compliance, insbesondere AML, Transaktionsmonitoring und die Beachtung von Sanktionen und Embargos auf diese anzuwenden sind. Dies stellt Finanzinstitute vor die Herausforderung, bestehende Compliance-Richtlinien und Prozesse auf die neuen fachlichen und technischen Anforderungen zu überprüfen und anzupassen.
  • Gerade hier sind neue Prüf- und Verifizierungsverfahren notwendig, welche die Berechtigung des Verfügenden sicherstellen, Kontrollen und Validierung der zugeordneten Bestände (Proof of Reserve) ermöglichen und das Monitoring der Transaktion und der Historie gewährleisten.
  • Der Referentenentwurf stellt auch klar, dass über die Tätigkeit im Bereich elektronischer Wertpapiere Rechenschaft im Jahresabschlussbericht zu legen und dies durch den Jahresabschlussprüfer gemäß den Vorschriften zu prüfen ist.

Vielen Dank an unseren Co-Autoren Alexander Klöpper.

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