Zwar enthält der CRA eine Öffnungsklausel (Artikel 2 Absatz 5), die Ausnahmen ermöglichen kann, wenn andere EU‑Vorschriften ein gleichwertiges oder höheres Schutzniveau bieten. Ob und in welchem Umfang DORA künftig als Grundlage für Ausnahmen oder Erleichterungen dient, müsste aber explizit durch die EU-Kommission entschieden werden.
Das ist derzeit nicht abzusehen. Deshalb sollten Banken und Versicherer die CRA‑Compliance unabhängig von ausstehenden Auslegungsfragen vorbereiten.
Zeitplan und Pflichten: Nahendes Fristende, lange Vorläufe
Der CRA ist bereits am 10.12.2024 in Kraft getreten. Für Finanzunternehmen sind zwei Meilensteine besonders wichtig: Ab dem 11.09.2026 greifen Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle.
In diesem Zuge ist eine zentrale Kontaktstelle für Schwachstellenmeldungen zu benennen, an die sich Nutzer wenden können, um Schwachstellen in den Produkten zu melden. Diese produktbezogenen Pflichten erfordern häufig Anpassungen in Entwicklungs‑ und Release‑Prozessen sowie in der technischen Dokumentation – und brauchen damit Vorlauf.
Vom 11.12.2027 an gelten alle Pflichten des CRA. Erwähnenswert ist dabei eine Übergangsbestimmung, die in Artikel 69 Absatz 2 des CRA formuliert ist: Produkte, die bereits vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den CRA-Anforderungen grundsätzlich erst dann, wenn sie ab diesem Zeitpunkt wesentlich verändert werden.
Das schafft für Bestandsprodukte zwar eine gewisse Entlastung. Aber sobald Änderungen am Produkt die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen beeinflussen oder den vorgesehenen Verwendungszweck verändern, greift die Übergangsbestimmung nicht und die Produkte fallen unter die CRA-Regulierung. Finanzunternehmen sollten also jetzt mit der Umsetzung beginnen.
Sanktionen und Bußgelder: Abwarten ist riskant
Denn bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder – je nach Verstoß bis zu 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 15 Millionen Euro. Es ist also auch für das Top-Management hochrelevant, das Institut jetzt bereit für die Anforderungen des CRA zu machen: Abwarten ist riskant.
Unser Fahrplan: Von der Bestandsaufnahme zur CRA‑Konformität
Ein praktikabler Weg hin zur CRA-Konformität ist ein vierstufiges Vorgehen, das CRA‑Pflichten effizient mit bestehenden DORA‑Strukturen verbindet:
- Bestandsaufnahme der betroffenen Produkte: Erfassen Sie alle Produkte mit digitalen Elementen, die Sie auf dem EU‑Markt bereitstellen (einschließlich kostenloser Apps und Portale). Klären Sie Ihre Rolle (der CRA unterscheidet zwischen Hersteller, Einführer und Händler des Produkts) und ordnen Sie Produktverantwortliche zu.
- Produktspezifische Gap‑Analyse: Gleichen Sie CRA‑Anforderungen je Produkt gegen den Status quo ab. Schauen Sie dabei genau auf grundlegende Cybersicherheitsanforderungen, das Vulnerability Handling, die Update‑Pflichten, die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und Reporting‑Prozesse.
- Maßnahmenplanung: Übersetzen Sie die identifizierten Lücken in konkrete Arbeitspakete – zum Beispiel zu Anpassungen im Software-Lebenszyklus, Security‑by‑Design‑Anforderungen, Test‑ und Release‑Gates, Lieferantenanforderungen, Dokumentations‑ und Nachweisführung.
- Priorisierte Umsetzung: Priorisieren Sie nach Fristen und Risiko. Starten Sie früh mit Vulnerability‑ und Incident‑Meldeprozessen (Artikel 14 des CRA) für das Umsetzungsdatum 11.09.2026 und planen Sie parallel dazu Konformitätsbewertungen und CE‑Kennzeichnung sowie die Dokumentation für den Stichtag 11.12.2027.
Wichtig ist dabei die Integration: Nutzen Sie DORA‑Prozesse (zum Beispiel IKT-Risikokontrollen, Supplier‑Governance und IKT-Vorfallsmanagement) als Fundament, definieren Sie aber pro Produkt klare CRA‑Nachweise und Verantwortlichkeiten.
Cyber Resilience Act umsetzen und Anforderungen in die DORA-Governance integrieren
Der CRA verschiebt den Blick von der Resilienz des ganzen Unternehmens auf die Cyber‑Robustheit einzelner Produkte. Für Banken und Versicherer heißt das: Die entscheidende und möglichst schnell zu klärende Frage lautet daher, welche konkreten Produkte betroffen sind – und welche Rolle das Unternehmen in der Lieferkette einnimmt.
Wer jetzt startet, kann die Meldepflichten 2026 kontrolliert aufsetzen und bis 2027 eine belastbare Produkt‑Compliance erreichen – idealerweise integriert in die bestehende DORA‑Governance und die Produkt‑ und IT‑Prozesse.