Keyfacts:
- Mit ihren neuen Konsultationspapieren richtet die europäische Bankenaufsicht (EBA) das Meldewesen neu aus – mit zahlreichen Vereinfachungen.
- Jedoch eingeführt werden soll ein neues ESG-Meldewesen – dafür gibt es mehrere neue Templates.
- Eine wesentliche Herausforderung für die Banken wird es sein, dieses neue Meldewesen mit den bereits etablierten ESG-Anforderungen zu harmonisieren.
Die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA will das Meldewesen grundsätzlich neu ausrichten und strebt mehrere Vereinfachungen und Neuerungen an. Am 10. April 2026 veröffentlichte sie ein Konsultationspapier, das eine grundlegende Überarbeitung des EU-weit harmonisierten aufsichtlichen Meldewesens (COREP, FINREP, weitere Module) vorsieht – und mit ihr ein ganz neues ESG-Meldewesen für Banken.
Hintergrund der Konsultation sind zum einen die Einführung neuer regulatorischer Anforderungen und Erkenntnisse der Aufsicht aus der praktischen Nutzung bestehender Meldeanforderungen. Einige Datenpunkte wurden zum Beispiel in der Vergangenheit kaum genutzt, an anderen Stellen gab es Redundanzen. Dazu kommt der aktuelle politische Fokus auf Vereinfachung, Proportionalität und Effizienz im EU-Aufsichtsrahmen.
Paradigmenwechsel im EU-Meldewesen: Mehr Verhältnismäßigkeit und Konsolidierung
Die EBA positioniert das Konsultationspaket als zentrales Element einer strategischen Neuausrichtung des Meldewesens – dieses soll einfacher, intelligenter und verhältnismäßiger werden und die Zahl der zu meldenden Datenpunkte um etwa 50 Prozent reduzieren. Und so markiert die neue Konsultation einen echten Paradigmenwechsel im europäischen Meldewesen: weg von der kontinuierlichen Erweiterung, die das Meldewesen in den vergangenen Jahren geprägt hat, hin zu einer gezielten Konsolidierung, Verhältnismäßigkeit und einer hohen Datenqualität.
Für Institute wird das kurzfristig Umsetzungsaufwand bedeuten – mittelfristig aber bietet der Schritt das Potenzial für substanzielle Entlastungen und stabilere Meldeprozesse. Neben der Überarbeitung zahlreicher bestehender Meldeanforderungen schlägt die EBA ein neues ESG-Meldewesen für alle Institute vor.
Das ESGModul, das die Anforderungen der (Capital Requirements Regulation) aus Artikel 430 Abs. 1 h (Meldepflicht der Exponiertheit gegenüber ESG-Risiken) operationalisiert, folgt einem Drei-Stufen-Ansatz. Er berücksichtigt die Größe, Komplexität und Kapitalmarktrelevanz der meldenden Institute.
Die Konsultationsfrist für das ESG-Modul endet am 10. Juli 2026. Der Stichtag für die erste Meldung in Sachen ESG nach den neuen Vorgaben ist der 31. Dezember 2027. Mit der Konsultation der neuen Melde-Templates soll auch die Kohärenz zwischen aufsichtlichem Meldewesen und Säule-3-Offenlegung sichergestellt werden – letztere existiert zu ESG für große kapitalmarktorientierte Institute unter EZB-Überwachung schon seit dem 31. Dezember 2022.
EBA-Konsultation: Die neuen ESG-Meldeanforderungen im Überblick
Der Meldeumfang für große Institute (Significant Institutions, SI) ist weitgehend an die bestehenden Offenlegungsanforderungen der Säule III angelehnt, ergänzt um neue Templates. Darunter finden sich etwa solche zu Konzentrationsrisken ausgewählter Kreditnehmer (neues Template 4) und zur Exponierung gegenüber Transitionsrisiken sowie physischen Risiken in weiteren Umweltrisiken (neues Template 11).
Datenpunkte aus den bisher an die EZB zu meldenden Short Term Exercise (STE)-Templates wurden übernommen. Sektorale ESG-Informationen werden künftig auch mit Stresstestdaten und COREP-Informationen zu Kreditrisikoparametern, unter anderem zur Ausfallverlustquote (Loss Given Default, LGD) und Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), zu verknüpfen sein. Informationen zur EU-Taxonomie und verbundene Informationen hingegen entfallen. Die Templates sind in halbjährlichem Turnus zu melden mit Ausnahme von drei jährlich zu meldenden.
Video: Armina Schädle (KPMG) über Transitionspläne und neue Anforderungen an das Risikomanagement
Große Tochterunternehmen und kapitalmarktorientierte weniger signifikante Institute (LSI) melden mit jährlichem Turnus vereinfachte Versionen zu Transitions- und physischen Risikoexponierungen, Informationen zu immobilienbesicherten Finanzierungen und Mitigationsmaßnahmen sowie die beiden neu veröffentlichten Melde-Templates zu Konzentrationsrisken ausgewählter Kreditnehmer und Transitions und Physical-Risk-Exponierungen in weiteren Umweltrisiken.
Andere nicht kaptitalmarktorientierte Institute und kleine, nicht komplexe Institute (SNCI) melden im jährlichen Turnus ausschließlich einen vereinfachten Meldebogen zu Transitions- und physischen Risiken, der aus der Konsultation der EBA zur ESG-Offenlegung nach Art. 449a CRR bereits bekannt ist, mit Ergänzung des Off-Balance Sheet Exposures.
Die große Herausforderung: Etablierte und neue Anforderungen zusammenbringen
Eine wesentliche Herausforderung wird für alle Institute darin bestehen, sicher zu stellen, dass sie die bereits etablierten ESG-Anforderungen in Kreditprozessen, Risikomanagement und Stresstesting (gemäß den EBA-Leitlinien beziehungsweise den MaRisk der BaFin) und die neuen Datenanforderungen aus dem EBA-Konsultationspapier zum ESG-Meldewesen konsistent behandeln.
Für große Institute und kapitalmarktorientierte LSIs gilt: Die Erweiterung der quantitativen Angaben zu Naturrisiken („beyond climate“) mit Blick auf Inside-out- und Outside-in Betroffenheiten, verbunden mit dem Aufbau einer neuen Risikotaxonomie sowie den umfangreichen Anforderungen an die Granularität von Kreditnehmerdaten für Zwecke der Meldung von Konzentrationsrisiken, stellt die wohl größte Herausforderung dar.
Die neuen Anforderungen an kleine, nicht komplexe Institute entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die aus der Konsultation der ESG-Offenlegungstemplates von 2025 bereits bekannt sind. Für diese Institute bleibt der Aufbau einer robusten Datenbasis mit Blick auf physische Klimarisiken nach den NUTS-Regionen der Europäischen Union und mit Blick auf die Energieeffizienz bei immobilienbesicherten Darlehen anspruchsvoll.