Forbearance auf dem Prüfstand: Neues Gesetz zu Verbraucherkrediten

Noch in diesem Jahr könnten zivilrechtliche Forderungen auf Banken zukommen.

Keyfacts:

  • Bei der Rückzahlung von Verbraucherkrediten gibt es aktuell kein einklagbares Recht auf Forbearance-Maßnahmen.
  • Mit einem neuen Gesetz könnte sich das zum November 2026 ändern – dann könnten zivilrechtliche Ansprüche entstehen.
  • Banken sollten jetzt sichere Prozesse für notleidende Kredite entwickeln, die Forderungen standhalten.

Forbearance, zu Deutsch Nachsicht – dieser Begriff steht für Maßnahmen, mit denen Banken Schuldnern entgegenkommen, um Kreditausfälle zu vermeiden. Das kann zum Beispiel bedeuten, Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten angepasste Tilgungsbedingungen anzubieten.

Aber was passiert, wenn Banken die gesetzlich verankerten Forbearance-Maßnahmen für Verbraucherkredite nicht ernst genug in Erwägung ziehen? Mit der jüngsten Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die es in sich hat: Könnten Verbraucherinnen und Verbraucher gerichtlich durchsetzen, dass ihre Bank vor einer Zwangsvollstreckung alle angemessenen Maßnahmen geprüft und angewendet hat?

Forbearance bei Verbraucherdarlehen: Angemessene Maßnahmen – „sofern angebracht“

Die Neufassung des KWG trat Ende 2024 in Kraft und stärkt den Gedanken des Verbraucherschutzes. Kreditinstitute sind gemäß § 18a verpflichtet, – „sofern angebracht“ – angemessene Forbearance-Maßnahmen anzuwenden, bevor sie bei Verbraucherdarlehen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greifen.

Was bedeutet das konkret? Lässt sich daraus ein einklagbares Recht der Darlehensnehmerinnen und -nehmer ableiten? Gibt es ein Klagerecht des Kunden bei unterlassener oder nicht-adäquater Forbearance?

Die zentrale rechtliche Frage lautet, ob Verbraucherinnen und Verbraucher gegen eine Bank vorgehen können, wenn Forbearance-Maßnahmen gänzlich ausbleiben oder nicht angemessen berücksichtigt werden. Schauen wir zunächst noch einmal auf den genauen Inhalt des Gesetzes.

Laufzeit verlängern, Zahlungsaufschub gewähren oder Zinssatz anpassen

§ 18a Absatz 8b des KWG regelt, dass Kreditinstitute über geeignete Strategien und Verfahren verfügen müssen, die es ihnen ermöglichen, in angebrachten Fällen im Rahmen der Forbearance Nachsicht mit den Darlehensnehmerinnen und -nehmern walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Zwei mögliche Maßnahmen gibt es laut dem Gesetz: die vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehens oder die Änderung der Bedingungen.

Beispielsweise kann eine Bank die Laufzeit des Darlehensvertrags verlängern, einen Zahlungsaufschub für (einen Teil der) Rückzahlungsraten innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewähren, den Zinssatz anpassen oder Schulden teilweise erlassen.

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge fordert der Gesetzgeber, insbesondere zu berücksichtigen, ob der betroffene Vertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz der Verbraucherin oder des Verbrauchers handelt – die oder der somit bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme den Wohnsitz verlieren würde.

Keine zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Gesetz

Dabei ist der Wortlaut im Gesetz weich formuliert: „sofern angebracht“, das lässt den Banken einen Ermessensspielraum. Weder der § 18a des KWG noch die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen sehen unmittelbare Individualrechte und damit eine eigenständige Klagemöglichkeit für Betroffene vor.

Kundinnen und Kunden, die solche Möglichkeiten bei ihrem Kreditinstitut nicht vorfinden oder denen im Rahmen von ausgefallenen Verbraucher(immobilien)darlehen keine entsprechenden Angebote im Rahmen von Zugeständnissen oder Nachsicht gemacht werden, haben daher keine Möglichkeit, entsprechende Angebote gerichtlich einzuklagen.

Als rein bankaufsichtsrechtliche Regelung entfaltet der § 18a Absatz 8b des KWG auch keinen drittschützenden Charakter, denn der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt – wie schon die amtliche Gesetzesbegründung zeigt – nicht im Schutz des Kunden, sondern es handelt sich um eine reine Organisationspflicht der Kreditinstitute.

Banken müssen sich bei einer Verletzung der Anforderungen daher derzeit nicht vor zivilrechtlichen oder möglichen Vollstreckungshindernissen fürchten. Ansprüche auf Nachsichtsmaßnahmen, Bußgelder oder mögliche Entschädigungsansprüche ergeben sich weder direkt aus dem KWG noch aus dem allgemeinen Zivilrecht. Unter der aktuellen Gesetzeslage erscheint es also als unwahrscheinlich, dass Kreditnehmende erfolgreich eine Klage gegen die Bank führen, um Forbearance-Maßnahmen einzufordern.

Aus aufsichtsrechtlicher Sicht stellt eine Verletzung dieser Vorschrift keine Ordnungswidrigkeit dar. Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine einzuhaltende Organisationspflicht des Kreditinstituts. Eine vollständige Unterlassung kann also Maßnahmen gegen das Institut oder ihre Geschäftsleiter nach sich ziehen.

Verbraucherschutz oder Bankenaufsicht: Was hat rechtlich Vorrang?

Die Diskussion um Forbearance berührt somit den Zielkonflikt zwischen Verbraucherschutz und Finanzstabilität. Aus Sicht des Verbraucherschutzes wäre es wünschenswert, wenn Kundinnen und Kunden ein ausdrückliches Recht auf die Prüfung von Forbearance-Maßnahmen hätten.

Der Gedanke des Verbraucherschutzes findet sich auch im Erwägungsgrund 56 der EU-Richtlinie 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer – ihre Umsetzung in deutsches Recht stellt der § 8a Absatz 8b des KWG sicher.

Die Bankenaufsicht hingegen verfolgt das Ziel, dass Banken im Rahmen ihrer Risikopolitik die Stabilität des Finanzsystems wahren. Aktuell kommt es aufgrund der Regelung von Nachsichtspflichten – dem § 18a Absatz 8b KWG – nicht zu einer direkten und von Kreditnehmenden einklagbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Forbearance-Maßnahmen. Eine solche könnte sich derzeit allenfalls durch Änderung des bestehenden Gesetzes oder neue Gerichtsentscheidungen ergeben.

Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie: Keine Neuerungen, und doch ändert sich alles

Bedingungen für die Gewährung und Rückzahlung von Krediten regelt auch die EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Zu ihrer Umsetzung in deutsches Recht wurde Ende September 2025 ein Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht und eine Aufnahme ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgesehen.

Demnach ist der Darlehensgeber künftig gemäß § 497a BGB verpflichtet, Darlehensnehmende, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Diese Schuldnerberatungsdienste müssen für die Betroffenen leicht zugänglich sein und dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher unterliegen.

Im BGB-Entwurf soll eine inhaltlich identische Regelung zum Paragrafen im KWG eingeführt werden. Einen Unterschied gibt es aber: Während die Norm im KWG nicht dem Schutz des Kunden dient, sondern es sich um eine reine Organisationspflicht der Kreditinstitute handelt, soll der neue § 497a BGB gerade den Verbraucher schützen und einen zivilrechtlichen Anspruch des Darlehensnehmers auf eine angemessene Nachsicht begründen.

Ergänzend zum BGB soll im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) der Katalog der Verletzungen von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, die als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können, mit neuen Tatbeständen erweitert werden.

Hohe Bußgelder – und schon im November 2026 sind die Neuerungen anzuwenden

Unter anderem soll es als eine neue Verletzung aufgenommen werden, wenn ein Verbraucher entgegen der neuen Vorschriften nicht an Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird oder keine angemessene Nachsicht walten gelassen wird. Verletzt ein Unternehmer die Verbraucherinteressen, kann der Bußgeldrahmen je nach Umsatz in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, angepasst werden.

Hat der Unternehmer in dem Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangenen ist, mehr als 1,25 Million Euro Jahresumsatz erzielt, dann kann die Geldbuße auf vier Prozent des Jahresumsatzes angehoben werden – das wären dann mehr als 50.000 Euro. Banken wären damit künftig in jedem Fall dem Risiko der erhöhten Bußgeldberechnung ausgesetzt.

Schlimmer als ein Bußgeld dürften sich entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren aber noch auf die Geschäftsleiter einer Bank oder anderer Institute (und in bestimmten Fällen auch auf die Inhaber von Schlüsselpositionen von Banken) auswirken. Diese Verfahren wirken sich negativ auf die Zuverlässigkeit der entsprechenden Personen aus, die gegenüber den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden muss, und führen zudem zur persönlichen Haftung.

Unter dem Strich lässt sich also sagen: Auch wenn sich die Regelung im BGB-Entwurf im Vergleich zum KWG inhaltlich nicht ändern wird, deutet sich an, dass mit den neuen Gesetzesentwürfen für Banken erhebliche Änderungen einher gehen könnten. Ihre Anwendung ist vom 20. November 2026 an vorgesehen – es bleibt also nicht mehr viel Zeit zur Vorbereitung.

Und: Die Anregung des Bundesrats, zu prüfen, ob es neben der bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelung im KWG überhaupt eine ergänzende zivilrechtliche Regelung braucht, hat die Bundesregierung nicht aufgegriffen.

Moral-Hazard-Risiko: Banken sollten auch bewusstes Fehlverhalten einkalkulieren

Ein Risiko, das die Banken zusätzlich treffen könnte, ist das sogenannte Moral-Hazard-Risiko: Dabei erwächst ein wirtschaftliches Risiko daraus, dass eine Vertragspartei die Konsequenzen ihres Handelns nicht tragen muss und sich daher bewusst leichtsinnig oder verantwortungslos verhält.

Im Kontext der Forbearance bei Krediten bedeutet das: Wenn Banken für jedes Kreditengagement künftig gezwungen würden, gegenüber Verbraucherdarlehensnehmern Nachsicht walten zu lassen, könnte das ein Anreiz für Kunden sein, sich nicht um die Rückzahlung ihres Verbraucher(immobilien)darlehens zu bemühen.

Im schlimmsten Fall wäre juristisch also nicht auszuschließen, dass Darlehensnehmer und -nehmerinnen sich bewusst in eine Zahlungsunfähigkeit bringen, um von Forbearance-Maßnahmen zu profitieren. Dieses Risiko ist aktuell als gering einzustufen, denn Darlehensnehmer und -nehmerinnen sollen auch gemäß KWG kein direkt einklagbares Recht auf Forbearance-Maßnahmen durch die Banken haben. Die Entwicklung hinsichtlich des vorbildlichen Kundenverhaltens im Vergleich zu steigenden Moral-Hazard-Risiken bleibt abzuwarten.

Jetzt sichere Abläufe für notleidende Kredite entwickeln

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Neuerung des § 18a Absatz 8b im KWG betont die Bedeutung von Forbearance-Maßnahmen, enthält aber keine expliziten Klagerechte für Verbraucherinnen und Verbraucher gegen ihre Bank. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen allein im KWG sehen wir derzeit kein direktes Klagerecht für Kundinnen und Kunden.

Mit der geplanten Einführung des neuen § 497a im BGB, der die aufsichtsrechtlichen Anforderungen in einer zivilrechtlichen Vorschrift verankert, dürfte sich das aber ändern. Und neben das Risiko, von Darlehensnehmerinnen und -nehmern auf die Anwendung angemessener Rücksichtnahmemaßnahmen verklagt zu werden, treten künftig die möglichen hohen Bußgeldzahlungen und mögliche Konsequenzen für Geschäftsleiter von Banken.

Es gilt also, jetzt zeitnah entsprechende Prozessschritte für die Abwicklung notleitender Kredite zu entwickeln, die einem künftigen zivilrechtlichen Anspruch der Kunden möglichst standhalten.