Kreditrisiko unter der Lupe: EBA will die Regeln vereinfachen
Echte Entlastungen für Institute bietet das Diskussionspapier der Bankenaufsicht nur wenig
Keyfacts:
- Mit einem aktuellen Diskussionspapier will die europäische Bankenaufsicht (EBA) das Kreditrisikorahmenwerk vereinfachen.
- Inkonsistenzen und Überschneidungen sollen bereinigt und die Komplexität verringert werden, vor allem beim Internal Ratings-Based Approach (IRBA).
- Das Papier entlastet Institute aber nur punktuell, vielfach erhöht sich die Komplexität sogar.
Erst vor einem guten Jahr war der Internal Ratings-Based Approach (IRBA) im Kreditrisiko regulatorisch angepasst worden – Stichwort CRR III/Basel IV. Jetzt hat die European Banking Authority (EBA) ein Diskussionspapier zur Vereinfachung des Kreditrisikorahmenwerks vorgelegt (EBA/DP/2026/01; „Simplification and assessment of the credit risk framework“).
Seitdem wird diskutiert, ob das Papier seinem Ziel einer Vereinfachung gerecht wird und für die Institute tatsächlich Erleichterungen bringt. Hier kommt das Ergebnis unserer Überprüfung.
Das EBA-Diskussionspapier zur Vereinfachung des Kreditrisikorahmenwerks
Im Mittelpunkt des EBA-Diskussionspapiers stehen die strukturelle Vereinfachung und Überarbeitung der regulatorischen Regelungen für das Kreditrisiko. Daher prüft die Bankenaufsicht bestehende Regelungen, um Inkonsistenzen, Überschneidungen und unnötige Komplexität zu reduzieren. Ihr formuliertes Ziel sind konsistente Vorgaben und eine verbesserte Anwenderfreundlichkeit.
Das Diskussionspapier knüpft an die im Dezember 2023 veröffentlichte Roadmap zur Umsetzung des EU-Bankenpakets an und legt nahe, dass mögliche Vereinfachungen schrittweise in bestehende EBA-Regelwerke einfließen oder in der CRR III-Mandatsagenda bis 2030 berücksichtigt werden – vermutlich beginnend mit dem bis Ende 2026 angekündigten Leitfaden zur Entwicklung des Kreditumrechnungsfaktors (Credit Conversion Factor, CCF), der sich aktuell in der Konsultationsphase befindet. Konkrete Aussagen zum weiteren Vorgehen nach Abschluss der Konsultation enthält das Papier jedoch nicht.
Kurzgefasst: die Inhalte des Diskussionspapiers
- Anpassung im Kreditrisiko Standardansatz (KSA):
- Anrechenbarkeitskriterien für Immobiliensicherheiten: der aktuelle Status quo basierend auf Verlustquoten, gesammelt von den nationalen Aufsichten („Hard–Test“) soll bestehen bleiben. Allerdings wird erwogen methodische Diskrepanzen bei der Erhebung der Verlustquoten zwischen KSA– und IRBA–Instituten zu beheben.
- Sicherheitenanrechnung bei IPREs (Income Producing Real Estate): Abweichend von anderen Immobilienarten wird hier überlegt, die „Hard-Test“-Anforderungen zu verwerfen und alternative (nicht näher spezifizierte) Kriterien einzuführen.
- Verwendung externer Ratingagenturen: Externe Ratings ohne implizite staatliche Unterstützung sollen bis auf weiteres benutzt werden dürfen (Kodifizierung der aktuellen Praxis).
- Vereinheitlichung und Konsolidierung der IRB‑Regelwerke:
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- Der IRB‑Rahmen ist fragmentiert über RTS (Regulatory Technical Standards), Leitlinien, Handbücher und Q&As. Die EBA schlägt vor, die rechtlichen Produkte der Ebenen L2 und L3 zu konsolidieren und Doppelungen sowie Inkonsistenzen zu beseitigen.
- Zusätzliche Leitlinien: Es wird erwogen, zusätzliche Orientierungshilfen zur systematischeren Berücksichtigung von ESG-Aspekten bei der PD- und LGD-Modellierung, sowie bei der Diskretisierung zu Testzwecken von stetigen Risikomodellen in die Regulatorik mit aufzunehmen.
- Überarbeitung des Fazilitätenbegriffs: Derzeit können Institute je nach Risikoparameter (Probability of Default PD, Loss Given Default LGD, CCF) unterschiedliche Fazilitätendefinitionen anwenden. Künftig wird erwogen, eine einheitliche Fazilitätendefinition verbindlich vorzugeben.
- Vereinheitlichte Repräsentativitätsanforderungen: Die EBA schlägt vor, den CCF‑Repräsentativitätsrahmen (aus CCF EBA/CP/2025/10) auch auf PD und LGD anzuwenden.
- Methodische Vereinfachungen im IRB-Ansatz:
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- Optionale Fallback-Ansätze zur Schätzung von IRB-Modellkomponenten wie etwa Margins of Conservatism (MoCs), LGD- und CCF-in-Default- sowie Downturnschätzung, direkte und indirekte Kosten bei der LGD-Modellierung (für mehr Details, siehe unten).
- Möglichkeit zur Verwendung eigener LGD‑Schätzungen in Kombination mit festen CCFs (≥ 100 %), die auf ganze Risikopositionsarten angewendet werden.
- Zusätzliche Flexibilität bzgl. des festen 12-monatigen Zeithorizonts bei CCF, z.B. durch Verwendung eines Kohorten-Ansatzes.
- L1 Assessment Reports: Hier legt die EBA ihre grundsätzliche Sichtweise zum Umgang mit Assessment Reports bzgl. der Angemessenheit der CRR dar (z.B. Reports zu Spezialfinanzierungen oder Besicherung durch Gewerbeimmobilien).
Vereinfachung nur auf dem Blatt? Manche EBA-Vorschläge verbergen zusätzliche Komplexität
Unsere Analyse dieser Ansätze zeigt ein gemischtes Bild. Viele der vorgeschlagenen Vereinfachungen sind aus unserer Sicht eher neutral zu bewerten. Bei diesen ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand weitgehend auf dem bisherigen Niveau bewegt. In der praktischen Umsetzung könnten einige der vorgeschlagenen Vereinfachungen sogar zusätzliche Komplexität mit sich bringen:
- Sicherheitenanrechnung für IPREs: Auch wenn der aktuelle Ansatz über nationale Verlustquoten einige Schwachpunkte (siehe unten) hat, ist zu befürchten, dass hier im Falle einer komplett neuen Methodik signifikanter Mehraufwand entstehen könnte. Diese Befürchtung wird noch zusätzlich von der EBA untermauert, die in dem Diskussionspapier deutlich Zweifel an der Angemessenheit einer einzigen Variable (Verlustquoten), zur Risikodifferenzierung für diese Finanzierungen, äußert.
- ESG-Integration: Die Einführung von ESG-bezogenen Leitlinien könnten zu zusätzlichen Datenanforderungen führen und kann die Modellierungskomplexität für Institute erhöhen, insbesondere dort, wo Banken ESG-Risiken bislang nicht in ihre internen Kreditrisikoschätzungen einbezogen haben.
- Vereinheitlichte Fazilitätendefinition: Die Definition einer Fazilität lässt bislang große Flexibilität zu, die auch unter CRR 3 weitgehend bestehen bleibt und stark von bankinternen Prozessen abhängt. Eine verbindliche, einheitliche Definition über alle Risikoarten hinweg würde daher eine deutliche Einschränkung für die Institute bedeuten und, abhängig vom Umfang der Definitionsänderung, könnte eine vollständige Modellneuentwicklung erfordern.
Allerdings sind auch echte Vereinfachungen enthalten, die wir im Folgenden darstellen.
Wo das Diskussionspapier der EBA echte Vereinfachungen vorsieht
Das größte Potenzial für echte Vereinfachungen sehen wir insbesondere in den nachfolgend aufgeführten EBA-Vorschlägen zum IRBA, welche optional sind und somit von Banken opportunistisch genutzt werden können. Dabei darf aber auch nicht vergessen werden, dass diese Vereinfachung in der Regel mit höheren RWA erkauft werden und somit auch eine entsprechende Kosten-Nutzen-Abschätzung sinnvoll ist.
- Vereinfachte Konservativitätsaufschläge (MoCs) für die Kategorien A und B sowie eine Generalisierung des MoC C: Ziel ist es, die Anwendung der MoCs stärker zu standardisieren und den methodischen Aufwand in bestimmten Konstellationen zu verringern.
- Vereinfachte Downturn-Schätzung: Die EBA erwägt die Einführung von vereinfachten Fallback-Lösungen. Diese könnten entweder auf dem bereits bestehenden Fallbackansatz (+15 Prozent LGD/CCF–Aufschlag) oder alternativ auf dem Reference Value (vereinfacht: durchschnittliche LGD/CCF der zwei Jahre mit den höchsten Verlustquoten) basieren. Das würde die gesamte Identifikation von Abschwungphasen mit Makrovariablen und komplexe Modelle zur Messung der Downturn-Effekte obsolet machen.
- Vereinfachung der LGD-in-Default-Modellierung durch einen Fallback-Ansatz: Die Nutzung vereinfachter Alternativen zur vollumfänglichen Modellierung (aktuell LGD-In-Default und Expected Loss Best Estimate, ELBE-Modelle) für ausgefallene Positionen würde bisher signifikante Aufwände reduzieren, die für viele Institute auf immaterielle Portfoliobestandteile entfielen.
Warum Fallback-Ansätze in der Praxis eingeschränkt attraktiv sind
Insgesamt bleiben die Vorschläge der EBA bislang in vielen Teilen abstrakt und in ihrer konkreten Ausgestaltung offen. Aus unserer praktischen Erfahrung wissen wir, dass Fallback-Ansätze häufig nur eingeschränkt attraktiv sind. Das liegt an folgenden Gründen:
- Kapitalwirkung: Standardisierte Fallback-Parameter sind oft sehr konservativ und können zu deutlich höheren LGDs und RWAs führen (zum Beispiel +15 Prozent Downturn-Aufschlag).
- Restriktive Anwendung: Enge Voraussetzungen begrenzen den praktischen Anwendungsbereich. Beispielsweise wäre ein fester CCF über 100 Prozent für viele Institute kaum attraktiv.
- Mehr Analyseaufwand: Mehrere Modellierungsoptionen führen in der Praxis häufig zu zusätzlichem Begründungs- und Dokumentationsaufwand gegenüber Aufsicht und Prüfern.
Um ihre Wirkung zu entfalten, sollte die EBA die oben genannten Fallbackansätze nicht zu restriktiv oder konservativ gestalten, da diese sonst nur für immaterielle Randportfolien genutzt werden. Von den Änderungen profitieren könnten auf der einen Seite Institute, die sich bereits im fortgeschrittenen IRB-Ansatz befinden. Denn die Vorschläge beziehen sich primär auf die LGD- und CCF-Modellierung. Allerdings könnten sich durch die Vereinfachungen auch die Eintrittshürden für Institute, die sich aktuell noch im Basis- (F-IRB) oder Standardansatz (insbesondere im Retail Bereich) befinden, zum fortgeschrittenen A-IRB-Ansatz deutlich verringern.
Kreditrisiko-Regelwerk: Beispiele für Punkte, die Institute wirklich entlasten würden
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen bei Instituten tatsächlich zu einer operativen Entlastung führen würden. Unserer Meinung nach wären das insbesondere folgende Vereinfachungen:
- Ein F-IRB-„Light“-Ansatz: Institute könnten weiter eigene PD- und LGD-Schätzungen verwenden, während für den CCF auf vorgegebene F-IRB-Werte zurückgegriffen wird. Ein solcher Ansatz würde einen Mittelweg zwischen dem A-IRB und dem F-IRB-Ansatz darstellen. Die methodische Komplexität würde gezielt dort reduziert, wo Modellierung und Datengrundlage besonders aufwendig sind, ohne den risikosensitiven Charakter des A-IRB-Ansatzes vollständig aufzugeben. Auch die Öffnung des Mengengeschäfts für den F-IRB („Light“) könnte neue Möglichkeiten für eine IRBA-Einführung in Retailbanken schaffen.
- Eine zentrale praktische Herausforderung liegt in der von der Aufsicht geforderten hohen Granularität bei der Parametrisierung. Beispielsweise muss die Downturn-Quantifizierung für LGD und CCF mindestens auf derselben Granularität erfolgen wie die Kalibrierung des Long-run-Average – häufig sogar granularer, jedoch auf deutlich kürzeren Beobachtungszeiträumen. Ähnliche Probleme zeigen sich auch bei MoCs oder LGD-in-Default. In der Praxis fällt es vielen Instituten – nicht nur bei Low-Default-Portfolien – schwer, diese Anforderungen belastbar umzusetzen. Eine mögliche Vereinfachung wäre daher, Downturn, MoCs und LGD-in-Default –soweit sachgerecht – auch auf aggregierteren Ebenen bestimmen zu können.
- Vereinfachungen für Low-Default-Portfolien: Viele regulatorische Anforderungen sind primär auf High-Default-Portfolien ausgerichtet und lassen sich in Low-Default-Segmenten nur eingeschränkt praktikabel umsetzen. Spezifische Vereinfachungen könnten hier eine spürbare Entlastung schaffen und zugleich den IRBA-Business-Case für zusätzliche Portfolien stärken. Denkbar wären beispielsweise erleichterte Anforderungen an die statistische Evidenz für PD-Schätzungen und größere Flexibilität bei der Nutzung externer Daten oder Benchmarking-Informationen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Grundidee des IRB‑Ansatzes konterkariert wird, wenn Portfolien allein aufgrund hoher statistischer Anforderungen faktisch vom IRBA ausgeschlossen bleiben.
- Vereinfachungen bei Immobilienfinanzierungen: Schwerer als die geringfügigen methodischen Diskrepanzen bei der Berechnung der Verlustraten für den Hard-Test im IRB- und Standardansatz wiegen für viele Banken folgende Schmerzpunkte im Kontext der IPRE-Privilegierung von CRR Art. 125 (2) bzw. 126(2) bei erfülltem Hard Test wie etwa a) zeitlich uneinheitliche Publikation der Verlustrate durch die jeweiligen nationalen Aufsicht auf deren Homepage mit entsprechend hohem Erhebungsaufwand bankenseitig, b) unvollständige Verlustdaten (Verlustrate enthält nicht die Verluste der direkt von der EZB beaufsichtigten SI (Significant Institute) in dem jeweiligen Land), c) bei nicht erfülltem Hard-Test wird eine Immobilienfinanzierung im F-IRB de facto wie eine unbesicherte Forderung behandelt, für eine ebensolche im KSA wirkt die Immobiliensicherheit immerhin noch über den statt des Realkreditsplittings anzuwendenden ETV-Ansatz (Exposure-to-value-Ansatz) RWA-reduzierend.
Die Probleme aus a) und b) könnten sehr einfach über eine zentrale Datenbank der EBA gelöst werden, die für die Institute juristisch führend ist, fristgerecht befüllt wird und auch die Verlustdaten der SI je Land beinhaltet. Um die Verzerrung zwischen KSA und F-IRB im Punkt c) aufzuheben, müsste im F-IRB offenbar noch eine zum ETV-Ansatz im KSA analoge Zwischenlösung, bspw. in Form von etwas erhöhten LGD-Parametern für den besicherten Forderungsteil von IPRE geschaffen werden.
Auswirkungen auf Model-Change-Prozesse könnten Mehraufwand bedeuten
Ein wesentlicher Aspekt des Diskussionspapiers ist die aufsichtliche Einordnung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen bestehender Model-Change-Prozesse. Mehrere der skizzierten Erleichterungen dürften formale Modelländerungen auslösen – teilweise sogar materielle Modelländerungen.
Damit entsteht ein Spannungsfeld: Sobald die Umsetzung einer Vereinfachung eine materielle Modelländerung auslöst, kann der damit verbundene Aufwand steigen. Die notwendige Dokumentation, Validierung, Governance und gegebenenfalls die Genehmigung durch die Aufsicht könnten den praktischen Vorteil der Vereinfachung schnell wieder neutralisieren.
Für Institute wäre es deshalb wichtig, dass solche Anpassungen ohne materielle Modelländerungen möglich sind. Andernfalls droht, dass viele der vorgesehenen Vereinfachungen aus Effizienzgründen kaum genutzt werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass entsprechende Erleichterungen im Umgang mit Model‑Change‑Prozessen bereits von der EZB und der EBA aufgegriffen wurden. So hat die EZB am 30. März einen Artikel veröffentlicht, in dem eine beschleunigte Behandlung von materiellen Modelländerungen angekündigt wird. Parallel dazu hat die EBA ihren finalen Bericht zu den RTS für Modelländerungen vorgelegt, mit dem eine veränderte Materialitätseinstufung eingeführt wird. Zahlreiche Änderungen, die bislang als materiell galten, sollen künftig als ex‑ante‑ oder sogar ex‑post‑Änderungen klassifiziert werden können.
Konsultationsphase läuft bis zum 10. Mai 2026: Was Institute jetzt tun sollten
Institute haben noch bis 10. Mai 2026 Zeit, im Rahmen der Konsultationsphase die Vorschläge der EBA für sich zu bewerten und Feedback an die Aufsicht zu formulieren. Die Erfahrung zeigt, dass bei der Formulierung von regulatorischen Anforderungen der Fokus primär auf Portfolien mit vielen Ausfallbeobachtungen liegt, die in der Regel einfacher zu modellierenden sind. Low-Default-Portfolien werden kaum berücksichtigt.
Mit dem Diskussionspapier ergibt sich für die Banken Gelegenheit, sich direkt bei der Aufsicht Gehör zu verschaffen und die EBA hat im Zuge der Konsultation zum Model Change RTS, Bereitschaft gezeigt, hier der Industrie weit entgegenzukommen. Davon sollten sie Gebrauch machen.
Dieser Text entstand unter Mitarbeit von Dr. Dominik Absmeier.