Neue EU-Geldwäscheverordnung: Konsultation zu Regulierungsstandards

Neue EU-Geldwäscheverordnung: Konsultation zu Regulierungsstandards

Bankenaufsicht sieht für einen Teil der Anforderungen eine Übergangsfrist bis 2032 vor.

Keyfacts:

  • Im Rahmen der neuen EU-weiten Geldwäscheverordnung gelten ab Juli 2027 neue Anforderungen, die für Verpflichtete zu erhöhtem Aufwand etwa bei der Durchführung der Know-Your-Customer-Maßnahmen (KYC) führen.
  • Für bestehende Kunden schlägt die Konsultationsfassung des zugehörigen Regulierungsstandards (RTS) risikobasiert eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor.
  • Bis zum 6. Juni 2025 können Marktteilnehmer Stellung zu den RTS-Entwürfen nehmen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 6. März 2025 ein Konsultationsverfahren für vier technischen Regulierungsstandards (RTS) eingeleitet. Die Europäische Kommission hat die EBA gebeten, diese RTS auszuarbeiten, um die Arbeit der EU-Antigeldwäschebehörde AMLA schnell und effizient zu unterstützen (lesen Sie hier mehr über die AMLA und die nächsten Schritte bei der Umsetzung der EU-Geldwäscheverordnung).

Die vier zentralen RTS-Entwürfe auf einen Blick

Die neuen technischen Standards konzentrieren sich auf folgende Kernbereiche:

  • Entwurf des RTS zur Bewertung des inhärenten und residualen Risikoprofils von Verpflichteten gemäß Artikel 40(2) der sechsten Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD6): Die EBA schlägt eine harmonisierte Methodik zur Beurteilung des inhärenten Risikos und des residualen Risikos von Finanzinstituten vor, um EU-weit vergleichbare Aufsichtsergebnisse zu erzielen.
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  • Entwurf des RTS zur Risikobewertung für die Auswahl von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Gruppen von Kredit- und Finanzinstituten für die direkte Beaufsichtigung gemäß Artikel 12(7) der EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung (AML-VO): Die EBA schlägt vor, dass die AMLA zunächst bestimmt, welche Institute aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit für eine direkte Beaufsichtigung in Frage kommen. Anschließend berücksichtigt die AMLA die Ergebnisse der Risikobewertungsmethodik und die Risikoprofile dieser Institute.
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  • Entwurf des RTS zu Kundensorgfaltspflichten (Customer Due Diligence, CDD-Anforderungen) gemäß Artikel 28(1) der AML-VO: In diesem RTS-Entwurf wird präzisiert, welche Informationen Verpflichtete künftig im Rahmen des CDD-Prozesses erheben müssen.
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  • Entwurf des RTS zu monetären Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern gemäß Artikel 53(10) AMLD6: Um EU-weit gleiche Bedingungen für die Bewertung von Verstößen gegen die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung zu gewährleisten, definiert die EBA Indikatoren und Kriterien, die bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen oder Verwaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

AMLA: Die nächsten Meilensteine

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Fünfjährige Übergangsfrist für Anwendung der neuen CDD-Standards auf Bestandskunden

Ein besonders relevanter Punkt des RTS ist die Anwendung der neuen CDD-Standards auf bestehende Kunden. Grundsätzlich gilt die AML-VO ab dem 10. Juli 2027– ohne explizite Übergangsregelung für Bestandskunden.

Im Konsultationsdokument weist die EBA darauf hin, dass die AML-VO so verstanden werden könnte, dass die Verpflichteten alle Anforderungen erfüllen müssen. Das würde bedeuten, dass die Verpflichteten die neuen CDD-Standards bis zu diesem Datum auf alle bestehenden Kunden anwenden müssten.

Die EBA räumt nun ein, dass dies in Bezug auf bestehende Kunden möglicherweise nicht umsetzbar ist und schlägt daher die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes durch die Verpflichteten vor. Genauer gesagt schlägt sie vor, dass die neuen CDD-Anforderungen ab dem 10. Juli 2027 auf neue Kunden angewandt werden müssen, dass aber für bestehende Kunden eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt wird.

Übergangsfrist ist eine Erleichterung für Finanzinstitute

Diese Übergangsfrist ist eine wichtige Erleichterung für Finanzinstitute, die mit Blick auf die vorzuhaltenden (erweiterten) Daten je Kunde zur Erfüllung der neuen CDD-Anforderungen aktuell daran arbeiten, Lücken in ihren Prozessen zu identifizieren, ihre Strategien, Verfahren und Kontrollen zu aktualisieren sowie ihre Governance-Modelle, Systeme und Datenqualität bis zur Anwendung der AML-VO im Juli 2027 anzupassen.

Konsultation bis 6. Juni 2025: Institute sollten jetzt mit den Vorbereitungen beginnen

Die Konsultationsphase für die neuen RTS läuft noch bis zum 6. Juni 2025. Finanzinstitute sollten sich mit den vorgeschlagenen Regeln befassen und sicherstellen, dass ihre internen Prozesse rechtzeitig angepasst werden und im Rahmen der Konsultationsphase Stellung nehmen.

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