BaFin konsultiert Allgemeinverfügung zu Diversitätsanzeigen
Die BaFin hat am 31. Januar 2025 den Entwurf der „Allgemeinverfügung bezüglich der Diversitätsanzeigen zum Meldestichtag 31. Dezember 2024“ zur Konsultation gestellt.
Artikel 91 Absatz 11 CRD verlangt, dass Aufsichtsbehörden Daten zur Diversität in Instituten erheben. Welche Daten erhoben werden müssen, spezifizieren neue EBA-Leitlinien. Sie werden in diesem Jahr zum ersten Mal angewendet. Die Anzeige ist künftig alle drei Jahre von ausgewählten Instituten einzureichen. Die EBA hat die Liste der teilnehmenden Institute auf ihrer Website veröffentlicht.
Der Gesetzgebungsprozess zur Anpassung des KWG und der Anzeigenverordnung (AnzV) konnte nicht zu den in den EBA Leitlinien vorgesehenen Meldefristen abgeschlossen werden. Daher ist eine Allgemeinverfügung nötig. Die Aufsicht informiert die weiteren teilnehmenden Institute individuell über ihre Teilnahme.
Zielgruppe der Verfügung sind CRR-Kreditinstitute, die nach § 1 Abs. 3c KWG bedeutend sind. Die Konsultation läuft bis zum 21. Februar 2025.
Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die in den Leitlinien genannten Informationen von teilnehmenden Instituten bis zum 30. April 2025 erheben und bis zum 15. Juni 2025 an die EBA übermitteln.