BaFin-Meldung zum MiFID II/MiFIR-Review: Wertpapierfirmen können DPE-Status beantragen
Der EU-Gesetzgeber hat mit dem MiFID II-/MiFIR-Review Änderungen an der Nachhandelstransparenz für OTC (over-the-counter)-Wertpapiergeschäfte vorgesehen. Ab sofort können Wertpapierfirmen den Status als benannte veröffentlichende Einrichtung (Designated Publishing Entity – DPE) beantragen.
Wertpapierfirmen können bei ihren nationalen Aufsichtsbehörden den DPE-Status gemäß Artikel 21a Absatz 1 MiFIR beantragen. Dieser freiwillige Status erlaubt es, Transaktionen über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (Approved Publication Arrangement – APA) zu veröffentlichen, ohne den Status und die Pflichten eines systematischen Internalisierers (SI) annehmen zu müssen. Die nationale Aufsicht erteilt den DPE-Status für bestimmte Anlageklassen.
DPE müssen zudem bestimmte Referenzdaten für OTC-Derivate an die ESMA übermitteln. Dies regelt Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 MiFIR. Die ESMA führt ein öffentliches DPE-Register, das den Markteilnehmern zur Information dient.
Die ESMA richtet hier bis spätestens 29. September 2024 ein Übergangsregister für DPE ein. Dieses Register wird später in die bestehende IT-Registerstruktur der ESMA integriert.
Eine Übergangsphase bis zum 3. Februar 2025 ermöglicht es Marktteilnehmern, ihre Systeme und Prozesse anzupassen. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen DPE ihren Pflichten nachkommen. Hierzu zählt insbesondere die Veröffentlichung von Geschäften nach Artikel 20 Absatz 1 bzw. Artikel 21 Absatz 1 MiFIR. Bis dahin gilt das alte System mit Meldungen durch SI.
Wertpapierfirmen können ab sofort den DPE-Status für bestimmte Anlageklassen bei der BaFin beantragen. Sie stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.