BaFin stimmt No-Action-Letter der EBA zu ESG-Offenlegungspflichten ausdrücklich zu
Der No-Action-Letter gewährt den Instituten Aufschub bei der Pflicht zur Offenlegung bestimmter ESG-bezogener Informationen im Zuge der grundlegenden Überarbeitung des Implementing Technical Standards zu Offenlegung in Bezug auf ESG-Risiken, Aktienpositionen und Schattenbankexposures (Disclosure ITS) nach Artikel 434a und Artikel 449a CRR III.
Der von der EBA veröffentlichte No-Action Letter legt den zuständigen Aufsichtsbehörden nahe, im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2025 und der Veröffentlichung des geänderten Disclosure ITS keine Durchsetzung bestimmter Offenlegungsanforderungen zu priorisieren. Dadurch wird der Status quo beibehalten, bis der neue proportional ausgestattete Disclosure ITS in Kraft tritt.
Eine konsequente Anwendung der Offenlegungspflichten würde ggf. dazu führen, dass insbesondere kleine Institute einen hohen Aufwand hätten, um die Anforderungen umzusetzen, während gleichzeitig Bestrebungen laufen, die Anforderungen zu verringern, die im Endeffekt dazu führen könnten, dass nach Finalisierung des Omnibus-Pakets keine Pflicht zur Offenlegung für kleine Institute mehr besteht. Eine derartige Situation soll vermieden werden. Die deutsche Aufsicht wird den No-Action-Letter daher in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen.