EBA veröffentlicht Statement zur Anwendung der CRR 3 im Bereich des Kreditrisikos für den auf internen Ratings basierten Ansatz

Mit dem o.g. Statement fordert die EBA die Institute insbesondere zu Folgendem auf: 

  • ihren zuständigen Behörden die angestrebte Modelllandschaft mitteilen, insbesondere nach der Umstellung der Forderungen auf den Basisansatz (F-IRB) und den Standardansatz. Ein Schlüsselaspekt ist die Sicherstellung, dass die Ratingsysteme in ihrem Anwendungsbereich adäquat funktionieren;
  • Bewertung und Kategorisierung von Änderungen, die sich aus der Umsetzung der Eigenkapitalverordnung (CRR3) ergeben und sich auf die Leistungsfähigkeit eines Ratingsystems auswirken, gemäß der delegierten Verordnung der EU-Kommission über die Wesentlichkeit von Änderungen am IRB-Ansatz. Andererseits sollten Änderungen, die sich aus der Umsetzung der CRR3 ergeben und sich nicht auf die Leistung eines Ratingsystems auswirken, nicht in den Anwendungsbereich der delegierten Verordnung der Kommission über Modelländerungen am IRB-Ansatz fallen;
  • mit ihrer zuständigen Behörde einen Umsetzungsplan für die vorgesehenen Modellaktualisierungen, die mit künftigen EBA-Aufsichtsprodukten verbunden sind, zu teilen. In diesem Zusammenhang müssen Modellaktualisierungen in Bezug auf die Parameter des Kreditkonversionsfaktors (CCF) (z. B. 12 Monate fester Referenzhorizont) möglicherweise nicht vor dem Datum der Anwendung der EBA-Leitlinien zum IRB-CCF priorisiert werden.
Sie finden das Statement, veröffentlicht am 17. Juli 2024, unter diesem Link.