DVO zur Änderung der DVO mit technischen Durchführungsstandards zu Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen für Meldungen gem. Art. 78 Abs. 2 CRD im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 12. März 2025 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/379 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind“ veröffentlicht worden.
Die EU-Kommission hat die Meldepflichten für das Benchmarking in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 spezifiziert, die bereits mehrfach geändert wurde. Um den sich wandelnden Schwerpunkten der von den zuständigen Behörden und in den EBA-Berichten angestellten Bewertungen sowie den Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich des Marktrisikos Rechnung zu tragen, müssen die Referenzportfolios ebenso wie die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten erneut aktualisiert werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/379 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.