EU-Amtsblatt: ITS für die Anwendung der CRR III auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 27. Dezember 2024 ist die „Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission“ veröffentlicht worden.
Angesichts der Änderungen, die an der CRR III vorgenommen wurden, mussten die Anforderungen an die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 415 (3) & (3a) und Artikel 430 (7) & (9) CRR III (Eigenmitteluntergrenze, Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, Kreditbewertungsanpassungen, Marktrisiko, operationelles Risiko, Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen und Kryptowerte), für die Übermittlung von Angaben über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften und für die Meldung der Verschuldungsquote überarbeitet werden.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Juni 2025.