Richtlinie zur Änderung der CSRD und der CSDDD bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten die Anforderungen erfüllen müssen, im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 16. April 2025 ist die „Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen“ veröffentlicht worden.
Mit dieser Änderungsrichtlinie werden die von der EU-Kommission im Omnibus-I-Paket vorgeschlagenen Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (sog. „Stop-the Clock“-Vorschlag) umgesetzt.
Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie behandelt zum einen die zeitliche Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) um zwei Jahre für Unternehmen der sog. zweiten bzw. dritten Welle (die nach dem bislang geltenden EU-Recht für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind).
Zum anderen verschiebt die Richtlinie das Datum der Erstanwendung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) um ein Jahr für Unternehmen der ersten Welle.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen, um rechtliche Wirkung auf die Unternehmen zu entfalten.