Standortfördergesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt vom 9. Februar 2026 ist das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) vom 4. Februar 2026 veröffentlicht worden. Ziel des Gesetzes ist es, Deutschland als Wirtschafts- und Finanzstandort nachhaltig zu stärken, private Investitionen zu fördern und Unternehmen von hemmender Bürokratie zu entlasten. Es handelt sich u.a. um nachstehende Erleichterungen:
- Wachstumsorientierte Unternehmen und Start-ups profitieren vom erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt durch die Einführung von Aktien mit Nennwert unter 1 Euro und die Möglichkeit, englischsprachige Prospekte zu verwenden. Das senkt die Einstiegshürde für IPOs und erleichtert die Kapitalaufnahme, insbesondere für junge, innovative Unternehmen und KMU.
- Venture Capital- und Private Equity-Investoren erhalten mehr Spielraum durch steuerlich attraktivere Rahmenbedingungen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Die Ausweitung der Anlagemöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds und die Gleichstellung von Einkünften aus Infrastrukturprojekten mit Direktanlagen schaffen neue Chancen für institutionelle und private Investoren.
- Fondsanbieter und Asset Manager profitieren von erhöhter Flexibilität bei der Strukturierung von Investmentfonds. Die steuerliche Qualifikation bleibt auch bei Investments in gewerblich tätige Personengesellschaften erhalten, was neue Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
- Finanzdienstleister und Banken werden durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters, des Millionenkreditmeldewesens sowie der Kryptowertpapierliste von administrativem Aufwand entlastet. Die aufsichtsrechtlichen Anpassungen sorgen für effizientere Prozesse und weniger Bürokratie in der Finanzaufsicht.
- Geschäftsleiter von Finanzinstituten erhalten durch die Präzisierung des Trennbankenregimes mehr Rechtssicherheit.
Zum Inkrafttreten des Gesetzes (grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im BGBl.) sind Art. 64 Abs. 2 bis 8 zu berücksichtigen.