Verordnung der EZB zur Änderung der FINREP-Verordung im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Im EU-Amtsblatt vom 17. Oktober 2025 ist die „Verordnung (EU) 2025/1958 der Europäischen Zentralbank vom 9. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (EZB/2025/31)“ veröffentlicht worden.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) verminderten Meldepflichten. Insbesondere wird von bestimmten weniger bedeutenden Kreditinstituten, die der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) unterliegen und deren Gesamtwert der Aktiva 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, nur ein reduzierter Satz der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) genannten Datenpunkte erhoben. Für die Aufsicht über das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und zur Förderung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards benötigt die EZB zusätzliche Datenpunkte zu diesen weniger bedeutenden Kreditinstituten. Die Verordnung wird daher entsprechend geändert. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 30. Dezember 2025.