EU-Green-Bond-Verordnung: Investieren soll leichter werden

Die EU-Verordnung zu grünen Anleihen soll für mehr Klarheit und Vergleichbarkeit sorgen.

Keyfacts:

  • Grüne Anleihen (Green Bonds) haben sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt: Deutschland ist zum größten Markt in Europa herangewachsen.
  • Die EU-Green-Bond-Verordnung ist die erste ihrer Art weltweit und soll sowohl Emittenten als auch Anlegern grüner Anleihen zugutekommen.
  • Green Bonds sollen anhand ihrer Umweltziele vergleichbar werden und Anleiheerlöse ausschließlich in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten investiert werden können.

Schon vor drei Jahren haben wir hier auf unserem Blog über Green Bonds (grüne Anleihen) geschrieben. Mittlerweile sehen immer mehr Unternehmen in Green Bonds eine attraktive Finanzierungsform: Sie können mit ihnen nicht nur umweltfreundliche Projekte finanzieren, sondern auch neue Investorengruppen ansprechen, ihr Risikomanagement verbessern und ihr Engagement für Nachhaltigkeit demonstrieren (lesen Sie hier mehr über aktuelle Entwicklungen bei sozialen Anleihen – Social Bonds).

Es ist also kein Wunder, dass das Marktvolumen von Green Bonds stark gewachsen ist. In Europa entfällt mittlerweile rund ein Zehntel aller Anleiheemissionen auf Green Bonds. Der deutsche Markt nimmt dabei die Spitzenposition ein.

Um einen einheitlichen Standard für grüne Anleihen in der Europäischen Union zu etablieren, hat das EU-Parlament die EU-Green-Bond-Verordnung verabschiedet. Sie gilt ab dem 21.12.2024 und ihr Ziel lautet: die Transparenz und Vergleichbarkeit von Green Bonds zu erhöhen, um die Gefahr des Greenwashings zu verringern und unterschiedliche Standards und Marktpraktiken im EU-Raum zu harmonisieren. Die Verordnung dient der Umsetzung des Sustainable Finance Action Plan der EU und folgt der Taxonomie-Verordnung sowie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).

Die wichtigsten Eckpunkte der EU-Green-Bond-Verordnung

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Emittenten die EU-Green-Bond-Verordnung nur dann einhalten müssen, wenn sie Anleihen unter der Bezeichnung „EU-Green Bonds“ begeben wollen. Das können sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Anleihen sein. Möchte ein Emittent jedoch die EU-Green-Bond-Verordnung nicht anwenden, kann er weiterhin Green Bonds nach den Richtlinien des Branchenverbands für Kapitalmarktteilnehmer (International Capital Markets Asscociation, ICMA) emittieren.

Mit der Anwendung der EU-Verordnung müssen Emittenten verschiedene Berichts- und Informationspflichten erfüllen und das vor, während und nach der Emission. Außerdem werden ein von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) überwachtes zentrales Registrierungssystem und ein Aufsichtsrahmen für externe Prüfer eingeführt. Und: Die Verordnung soll Vorlagen liefern für die fakultative Offenlegung von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, sowie für die Offenlegung von Anleihen, die an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind.

Erstellung eines umfangreichen Factsheets

Entscheidet sich der Emittent für die Emission eines EU Green Bond, ist er verpflichtet, ein Factsheet zu erstellen, in dem er eine Vielzahl von Informationen bereitstellen muss. Dazu gehört unter anderem eine Erläuterung, welche Beiträge die grüne Anleihe zur Nachhaltigkeitsstrategie des Emittenten leistet und wie die Erlöse taxonomiekonform verwendet werden sollen.

Außerdem muss dargelegt werden, wie das Unternehmen grüne Projekte auswählt und welche ökologischen Auswirkungen diese haben. Nach Erstellung des Factsheets (und vor der Emission) ist dieses einem Review durch einen externen Prüfer zu unterziehen.

Veröffentlichung von Allocation Reports und Impact Reports

Zu den wichtigsten Anforderungen zählt außerdem, dass der Emittent nach der Emission und bis zur vollständigen Verwendung des Emissionserlöses jährlich einen Allocation Report über die taxonomiekonforme Verwendung des Emissionserlöses zu erstellen hat. Nach vollständiger Verwendung der Erlöse ist der Allocation Report einem Review durch einen externen Prüfer zu unterziehen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Emittenten verpflichtet, mindestens einmal während der Laufzeit über die erzielten Umweltwirkungen zu berichten.

Dazu ist ein Impact Report zu erstellen und zu veröffentlichen, der einem Post-Issuance Review unterzogen werden kann, aber nicht muss. Ein solches Post-Issuance Review erhöht jedoch die Transparenz gegenüber dem Kapitalmarkt und verringert die Gefahr von Greenwashing-Vorwürfen.

Emittenten, die zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes nach der EU-Prospektverordnung verpflichtet sind, müssen die EU Green Bonds im gesamten Wertpapierprospekt als solche bezeichnen. Außerdem müssen sie im Abschnitt über die Verwendung der Erlöse darauf hinweisen, dass die Anleihe gemäß der EU-Green-Bond-Verordnung emittiert wird. Darüber hinaus ist das Factsheet mittels Verweises in einem Wertpapierprospekt aufzunehmen.

Höherer Aufwand, aber auch höheres Vertrauen

Abzusehen ist, dass die EU-Green-Bond-Verordnung zu einem erhöhten Ressourcen- und Zeitaufwand bei den Emittenten führen wird. Das konnten wir bereits in der Praxis bei Unternehmen beobachten, die sich bei der Emission ihrer grünen Anleihen freiwillig an dem im Juli 2021 veröffentlichten ersten Entwurf des EU Green Standards orientiert haben. Denn im Vergleich zu den Green Bond Principles der ICMA lässt die EU-Green-Bond-Verordnung den Emittenten nur wenig eigenen Gestaltungsspielraum.

Mit ihren detaillierten Anforderungen und Berichterstattungspflichten sorgt die EU-Green-Bond-Verordnung für deutlich mehr Transparenz und Vergleichbarkeit. Damit stärkt sie die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Investoren, was sich positiv auf das Wachstum des Green-Bond-Marktes auswirken dürfte.

Gleichzeitig fördert sie durch eine verlässliche Rechtsgrundlage Investitionen in nachhaltige Projekte und Technologien, die im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU stehen – und unterstützt damit die Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsagenda einschließlich des European Green Deals.

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