EU-Retail Investment Strategie: Was Finanzinstitute jetzt beachten müssen

Frühe RIS-Umsetzung ermöglicht bessere Kundenerlebnisse und effizientere Produktprozesse.

Keyfacts:

  • Die Retail-Investment-Strategie (RIS) bringt umfassende Änderungen in MiFID II, PRIIPs-VO, IDD und OGAW – mit deutlichen Auswirkungen auf Governance, Zuwendungen, Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung, Transparenzpflichten und Kundenklassifizierung.
  • Mit den EU Trilog-Verhandlungen im Dezember 2025 konnte eine politische Einigung erzielt werden. Die finalen Texte sind bis Mitte 2026 zu erwarten. Die praktische Umsetzung in den Mitgliedstaaten hat (nach aktuellem Stand) bis Ende 2028 zu erfolgen.
  • Wir empfehlen frühzeitiges Handeln, um eine strukturierte Implementierung zu gewährleisten: Durch eine gezielte Vorstudie lassen sich strategische Handlungsbedarfe, Aufwände, Budget und Umsetzungsherausforderungen zeitig planen.

Nach der politischen Einigung im Dezember 2025 und der laufenden technischen Finalisierung bis April 2026 steht fest: Die Retail-Investment-Strategie (RIS) wird zahlreiche Kernprozesse der Finanzindustrie verändern – von Product Governance über Zuwendungen, Geeignetheit, Angemessenheit, Kundenklassifizierung bis hin zu Transparenzpflichten.

EU-Retail-Investment-Strategie: Politischer Rahmen und Zeitplan

Im Dezember 2025 erzielten die trilogführenden EU‑Institutionen eine politische Einigung über die RIS. Seither werden die Level 1-Texte technisch finalisiert und detailliert; dies soll bis April 2026 abgeschlossen sein. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt soll bis Mitte 2026 erfolgen, sodass mit einer Umsetzung für Ende 2028 zu rechnen ist (PRIIPs-Umsetzungen vorrausichtlich früher bis Ende 2027).

Die RIS detailliert das ohnehin komplexe Regelwerk mit tiefen Eingriffen in MiFID II, PRIIPs-VO, IDD und OGAW weiter und löst damit erheblichen operativen Anpassungsbedarf aus. Obwohl die Anwendungsfrist noch einige Zeit entfernt scheint, sind die Auswirkungen so umfassend, dass Banken, Versicherer und Asset Manager früh mit der Vorbereitung beginnen sollten.

Zentrale Schwerpunkte der RIS (vorbehaltlich finaler technischer Details)

  1. Product Governance

Die Product Governance-Prozesse rücken mit dem „Value for Money‑Ansatz“ in den Fokus. Künftig sollen Institute nachweisen, dass Kosten und Gebühren von neu eingeführten Produkten angemessen sind. Unter anderem sollen zum Einzelprodukt Peer‑Group‑Vergleiche auf Basis unterschiedlicher Vergleichssysteme für MiFID- und PRIIPs-Produkte erfolgen. Weiter sollen Unternehmen detailliert bewerten und dokumentieren, ob Gesamtkosten und Gebühren gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Wenn das, wie etwa bei OGAW-Fonds oder sonstigen strukturierten Produkten, nicht der Fall sein sollte, sollen solche Produkte nicht zum Kauf zugelassen werden. In der Konsequenz führt dies zu hohen operativen Mehraufwänden in den Produktgenehmigungsprozessen und wird zu weitreichenden Anpassungen führen, etwa zu Neubepreisungen oder zur Neugestaltung des Produktuniversums.

  1. Zuwendungen

In der Diskussion um Zuwendungen ist das von vielen befürchtete teilweise Provisionsverbot für beratungsfreie und ´execution only´-Geschäfte erfreulicherweise verworfen worden. Stattdessen sieht die Einigung nun einen detaillierten „Inducement-Test“ vor. Diese vorgelagerten Prüfkriterien sehen unter anderem vor, dass dem Kunden greifbare Vorteile aufgezeigt werden sollen. Sie bedeuten daher Mehraufwände gegenüber den bisherigen Kriterien der Qualitätsverbesserung. Ein (partielles) Provisionsverbot ist gleichwohl nicht vom Tisch, da die Mitgliedsstaaten es optional einführen können und mittelfristig eine Überprüfung des Zuwendungsregimes vorgesehen ist. Auch hier ist – unter Berücksichtigung der schon bestehenden Aufsichtsanforderungen (unter anderem Zuwendungs- und Verwendungsverzeichnis) – eine frühzeitige strategische Berücksichtigung zu empfehlen.

  1. Geeignetheit & Angemessenheit

Bei der Beratung soll für gut diversifizierte, nicht‑komplexe und kosteneffiziente Produkte künftig die Pflicht entfallen, die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden zu erheben und in der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen. Die verpflichtenden Warnhinweise im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sollen jedoch bestehen bleiben. Liegen Kundenangaben unvollständig vor, sollen weiterhin entsprechende Warnhinweise erteilt werden und eine Empfehlung soll in solchen Fällen nicht ausgesprochen werden dürfen.

  1. Kundenklassifizierung

Bei der MiFID-Kundenkategorisierung hat man sich auf die Einstufung als „professionelle“ Kunden geeinigt, um erfahrenen Kunden Erleichterungen zu ermöglichen. Zudem soll ein automatisches Opt-up für Führungskräfte von Finanzinstitute sowie für Fondsmanager und AIFM-Mitarbeiter (falls diese Anteile am verwaltenden Fonds halten oder erwerben) gelten.

  1. Transparenz- und Offenlegungspflichten

Hinsichtlich der Transparenz- und Offenlegungspflichten ergeben sich durch Anpassungen der PRIIPs-VO insbesondere Auswirkungen auf (Fonds-)KIDs. Diese müssen maschinenlesbar werden, die vergangene Wertentwicklung wird zum Standard und Kosten-, Risiko- und Renditeinformationen sollen klar hervorgehoben werden, während im Marketing strengere Kennzeichnungs- und Darstellungsanforderungen gelten. Nachhaltigkeitsangaben sollen durch die SFDR geregelt werden.

Strategische, operative und IT- Herausforderungen:

Die RIS bringt viele strategische und operative Veränderungen für Finanzinstitute in allen Branchen mit sich. Neben der Notwendigkeit, Produktportfolios zu überprüfen, Vergütungsmodelle transparent zu gestalten und Marketinganforderungen zu erweitern, eröffnen sich auch Chancen: etwa durch stärkere Kundenbindung über transparente Peer-Group- und Value-for-Money-Analysen und durch die Förderung der digitalen Transformation. Gleichzeitig erfordert die Umsetzung umfangreiche Investitionen aufgrund Anpassungen in der IT, (Daten-)Prozessen und Schulungen.

Banken und Wertpapierfirmen sind durch die geplanten Änderungen der MiFID II vollumfänglich von den dargestellten Schwerpunktthemen betroffen. Dies gilt insbesondere für Hersteller und Vertriebsstellen im Rahmen der Product Governance-Prozesse.

Asset Manager sind als Produkthersteller maßgeblich betroffen. Durch Anpassungen der MiFID II, OGAW und AIFMD entstehen neue Anforderungen an Transparenz, Kostenoffenlegung, Produktgovernance und „Value‑for‑Money“-Bewertung, welche umfangreiche Anpassungen innerhalb der KIDs bzw. BIPs bedeuten.

Versicherungsunternehmen müssen als Hersteller und Vertriebsstelle besonders die Änderungen in der IDD beachten und u.a. die Art der Vertriebsvergütung(en) offenlegen und ihren Produktentwicklungsprozess erweitern.

Vorausschauendes Handeln für den Wettbewerbsvorteil:

Mit einer finalen Veröffentlichung der Level-1-Rechtsvorschriften bis Mitte 2026 würde die RIS inklusive der nationalen Übersetzungen voraussichtlich Ende 2028 in Kraft treten, mit Ausnahme der PRIIP‑KID‑Regelungen, die bereits Ende 2027 gelten würden.

Eine frühzeitige Vorstudie schafft einen Überblick über nötige Budgets/ Aufwände, Anpassungsbedarfe und die Planung von Umsetzungsprojekten.