BaFin-Konsultation 07/2025 - Rundschreiben zur Ausübung des Wahlrechts nach Art. 495e CRR
Die BaFin hat am 10. März 2025 eine Konsultation zu dem o.g. Rundschreiben gestartet.
Nach dem Artikel 495e CRR besteht für die Bundesanstalt als zuständige Behörde die Möglichkeit, Instituten zu gestatten, abweichend von Artikel 138 Unterabsatz 1 Buchstabe g CRR bis zum 31. Dezember 2029 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Instituten weiterhin ECAI-Bonitätsbeurteilungen, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.
Das Rundschreiben gilt für Institute, auf die Artikel 6 (1) oder Artikel 11 (1) der CRR Anwendung findet und die gemäß Artikel 6 (4) der SSM-Verordnung als „weniger bedeutende Institute (LSI)“ eingestuft werden. Ferner gilt es auch für alle Institute, die gemäß § 1a KWG so behandelt werden als seien sie CRR-Kreditinstitute, sofern sie nicht von Teil 3 der CRR befreit sind. Außerdem findet das Rundschreiben gemäß § 3 Nr. 2 KfWV Anwendung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Stellungnahmen zu dem Rundschreiben werden bis 24. März 2025 entgegen genommen.