Die Regulierung des Kryptoverwahrgeschäfts als neue Finanzdienstleistung

Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften benötigen seit 1. Januar 2020 eine Erlaubnis

Keyfacts

  • Das Kryptoverwahrgeschäft wurde im Rahmen der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung reguliert
  • Die daraus resultierende Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrer bringt zusätzliche Anforderungen mit sich
  • Kryptoverwahrer gelten seit Januar 2020 zudem als geldwäscherechtlich Verpflichtete

Anfang 2020 hat Deutschland als erstes Land in Europa das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung reguliert und damit Anbieter von Kryptoverwahrgeschäften – vor allem hinsichtlich der Erlaubnispflicht – vor neue Herausforderungen gestellt.

Das Kryptoverwahrgeschäft

Das Kryptoverwahrgeschäft ist eine Leistung für Dritte, die definiert wird als die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen. Im Grunde handelt es sich um die Weiterentwicklung des traditionellen Verwahrgeschäfts, zugeschnitten auf ein komplett digitalisiertes Umfeld.

Das ist speziell für Anlegende von Interesse, welche zwar in Kryptowerte investieren, sich aber nicht selbst um deren sichere Verwahrung kümmern wollen. Die nicht unerheblichen Risiken, welche die Kunden und Kundinnen mit Inanspruchnahme der Dienstleistung eingehen, sollen durch die Beaufsichtigung des Kryptoverwahrers durch die zuständigen Aufsichtsbehörden abgemildert und der notwendige Kundenschutz gewährleistet werden.

Erlaubnispflicht für das Kryptoverwahrgeschäft

Durch die Aufnahme des Kryptoverwahrgeschäfts in den Katalog der Finanzdienstleistungen werden die Anbietenden solcher Geschäfte reguliert, sodass das Kryptoverwahrgeschäft nicht mehr ohne eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erbracht werden darf. Für die Erlaubnis muss – wie für jede andere Finanzdienstleistung – eine umfangreiche Dokumentation bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Die Beantragung einer Erlaubnis sowie die daran anschließende Umsetzungsphase, in der die Tätigkeiten des bislang unregulierten Unternehmens auf die Anforderungen an ein beaufsichtigtes Institut umgestellt und angepasst werden müssen, wird regelmäßig mit entsprechendem Aufwand und Kosten verbunden sein.

Eine der wesentlichen Herausforderungen ist dabei, erfahrene Geschäftsleitungen zu finden, die sowohl den Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genügen als auch das nötige Verständnis und Interesse für Kryptothemen mitbringen müssen. Bis dato dürften die meisten potenziellen Kandidaten und Kandidatinnen mit der Expertise im Kryptoverwahrgeschäft keinen Lebenslauf mit sich bringen, den die BaFin mit Blick auf die notwendige einschlägige Leitungserfahrung beaufsichtigter Institute für ausreichend erachtet.

Ist diese Hürde genommen, gilt es die Angestellten und insbesondere Bewerber und Bewerberinnen davon zu überzeugen, (weiterhin) im nun regulierten Unternehmen arbeiten zu wollen. Mit der Beaufsichtigung durch die BaFin geht einiges an Attraktivität der Krypto- / IT-Unternehmen auf dem Arbeitsmarkt verloren. Kommen dann noch Investierende ins Spiel, die nun ebenfalls im Rahmen des sogenannten Inhaberkontrollverfahrens zu einem bestimmten Umfang an der Erlaubnisbeantragung beteiligt werden können, in dem sie zumindest ab einer Beteiligung von 10 Prozent an der Gesellschaft bestimmte Daten offenlegen und Auskunftserklärungen abgeben müssen, kann auch bei den Investierenden das Interesse durch die Einstufung als Finanzdienstleistungsunternehmen sinken.

Geldwäscherechtlich Verpflichtete

Neben der Einstufung als Finanzdienstleistungsinstitut werden Kryptoverwahrer nunmehr auch zu geldwäscherechtlich Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Geldwäschegesetz (GwG). Sie müssen somit einerseits die geldwäscherechtlichen Pflichten gegenüber den Kunden und Kundinnen einhalten und diese im Rahmen des „Know-Your-Customer“-Prinzips identifizieren sowie die Kundentransaktionen nach den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorschriften überwachen. Andererseits müssen die Kryptoverwahrer aber auch die internen geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllen und beispielsweise die nach § 5 GwG erforderliche Risikoanalyse erstellen und in der Regel gemäß § 7 GwG eine zur Geldwäsche beauftragte Person sowie eine Stellvertretung bei der BaFin melden. Die BaFin wiederum steckt, was die Krypto AML anbelangt, ebenfalls noch in den Kinderschuhen. Ausdifferenzierte Anweisungen, wie sie für andere Themen bereitgestellt werden, müssen für Krypto-Finanzdienstleister seitens der BaFin erst noch entwickelt und erarbeitet werden.

Ausblick

Neben der bestehenden Regulierung der Kryptoverwahrer wird voraussichtlich 2021 ein weiterer Erlaubnistatbestand für Finanzdienstleistungen im KWG aufgenommen werden: das Kryptowertpapierregister. Hierbei werden dieselben Herausforderungen hinsichtlich der Geschäftsleitung, des Einstellungsprozesses, eines möglichen Inhaberkontrollverfahrens für die Investierenden und der geldwäscherechtlichen Verpflichtung auftreten wie bei der Kryptoverwahrung.

Unterstützungsmöglichkeiten

Die KPMG verfügt über Experten und Expertinnen, die bereits zahlreiche Bank- und Finanzdienstleistungsunternehmen erfolgreich durch die Erlaubnisantragstellung begleitet haben. Zudem kennen wir ebenso die Herausforderungen von Fintechs und Neobanken sehr gut, sodass eine optimale Begleitung vor, während und nach der Antragstellung jederzeit möglich ist.

Den Kryptowerten und allen dazugehörigen Finanzdienstleistungen muss als Zukunftsmarkt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Digitalstrategie der Bundesregierung wird weitere Regulierungen und Herausforderungen mit sich bringen.

Vielen Dank an unsere Co-Autoren Susan Pischel-Bowien und Kilian Verweyen.