Token bei deutschen Finanzdienstleistern: Raus aus der Nische

Die digitale Abbildung von Wertgegenständen nimmt mehr und mehr Gestalt an

Wertmarke, Gutschein, Jeton – das sind nur einige der Übersetzungen, die das Wörterbuch für den englischen Begriff „Token“ anbietet. Seit einigen Jahren kommt eine weitere Variante hinzu: digitale Technologien haben eine neue Klasse von Wertgegenständen geschaffen, die ebenfalls als Token bezeichnet werden. Grundbesitz und Investitionsgüter, Zertifikate, Literatur, Edelsteine, Währungen oder Kunstwerke – den Möglichkeiten der Digitalisierung sind praktisch keine Grenzen gesetzt. Diese Wertgegenstände lassen sich in digitaler Form darstellen, als immanenter oder erworbener Wert, inklusive der damit verbundenen Rechte oder Pflichten. So verbriefen Token beispielsweise digitale Nutzungsrechte, mitgliedschaftliche oder Eigentumsrechte. Außerdem lassen sie sich so gestalten, dass sie mit dem Erreichen definierter Bedingungen Ein-/ und Auszahlungen veranlassen.

Grenzgänger im Digitalen

„Digitale Grenzgänger“ nennt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) diese Form von Wertgegenständen, mit denen sie sich seit einiger Zeit intensiv beschäftigt. „Weitreichende Einsatz- und Erscheinungsformen sind denkbar“, erläutert die Behörde, die die digitalisierte Abbildung von Wertgegenständen, inklusive der enthaltenen Rechte und Pflichten sowie der Übertragbarkeit, als „Tokenisierung“ bezeichnet.

Mit der fortschreitenden Digitalisierung dürften Token in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Doch Nutzer müssen auch über ihre Pflichten Bescheid wissen, der Markt ist noch nicht vollständig reguliert. Technisch sind für die Digitalisierung der beschriebenen Vermögenswerte unterschiedliche Ansätze denkbar. Die Informationen, Definitionen, Rechte und Pflichten, die das digitale Abbild ausmachen, können zwar in traditionellen Datenbanken gespeichert werden, mit den Möglichkeiten der sogenannten Distributed-Ledger-Technologie sind die Tokens allerdings die letzten Jahre erst so richtig in den Fokus gekommen. Auch Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum zählen zu den vielen Ausprägungen, die Token annehmen können. Leider haben Digitalwährungen die Tokenisierung zuletzt eher behindert. Extreme Wertausschläge der Kryptowährungen, eine Folge der weit verbreiteten Spekulation, haben die Reputation des Modells angekratzt.

Token in vielen Gewändern

Unabhängig von der technischen Darstellungsform lassen sich fungible und nicht-fungible Token unterscheiden. Fungibilität beschreibt handelbare oder übertragbare Token, die verkauft oder gegen ein anderes Gut oder einen Wertgegenstand eingetauscht werden können. Token, die einen bestimmten Rohstoff, eine Aktie, eine Anleihe oder Währung darstellen, sind fungibel. Die einzelnen Wertmarken eines Gutes sind dabei jeweils gleich werthaltig.

Nicht-fungible Token beschreiben dagegen einen spezifischen Gegenstand, der in dieser Form unverwechselbar ist. So sind etwa zwei Token, die zwei verschiedene Immobilien abbilden, nicht austauschbar, da das eine ein Mehrfamilienhaus sein könnte und das andere ein Hotel und somit in ihrem Wert nicht exakt identisch sind. Für eine bestimmte Immobilie kann eine Aufsplittung des Vermögenswerts in mehrere Tokens und mit beliebigen Größen natürlich erfolgen.

Unterscheiden lassen sich Token darüber hinaus nach ihren Anwendungsbereichen. Die BaFin klassifiziert aktuell drei Ausprägungen: Zahlungs-Token, Nutzungs-Token und Anlage-Token.

Zahlung, Nutzung, Anlage

Am bekanntesten sind Zahlungs-Token, zu denen die genannten Kryptowährungen zählen. Entwickelt, um Online-Zahlungen ohne einen Finanzdienstleister möglich zu machen, funktionieren sie außerhalb der offiziellen Zentralbanksysteme. Die Möglichkeiten der Technologie nutzen sie oft nur in engen Grenzen, sie sind nicht mit weiteren Funktionalitäten verknüpft. Heute gibt es mehr als 2.000 Varianten mit einer geschätzten Marktkapitalisierung von 100 Milliarden Euro. Auch bekannt als „virtuelle Währung“, „Payment Token“ oder „Bare Bone Token“ sind sie keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen, fallen aber als Finanzinstrumente unter das Kreditwesengesetz (KWG).

Nutzungs-Token erlauben ähnlich einer Eintrittskarte oder einem Gutschein den Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung. Sie werden auch als „Utility-“ oder „App-Token“ bezeichnet. In diese Kategorie fallen viele der bisher in Deutschland im Rahmen von Initial Coin Offerings (ICO), einer Form der Frühphasenfinanzierung, begebenen Token. Diese digitalisierten Werte sind weder Wertpapier noch Vermögensanlage und in den meisten Fällen auch keine Finanzinstrumente.

Anlage-Token stellen schließlich Vermögenswerte dar, sie enthalten Wertfunktionen, die einer Aktie oder derivativen Finanzinstrumenten gleichen können. „Equity-“, „Security-“, oder „Investment-Token“ sind weitere Namen für diese Werte, die ihren Inhabern mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche Wertgegenstände Inhalts zubilligen. Verbürgt sein können zum Beispiel Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Mitbestimmung, Rückzahlungsansprüche oder Verzinsung. Diese Token fallen unter das Wertpapiergesetz und stellen Finanzinstrumente dar.

Zur Verwaltung dieser digitalisierten Wertmarken ist bereits ein kleines Ökosystem von Unternehmen entstanden. Sie bieten unter anderem sogenannte Wallets zur Verwahrung und Verwaltung der Token und Tauschplattformen. Wer digitale Vermögenswerte aufbewahren will, benötigt dafür ab diesem Jahr eine Lizenz nach deutschem Kreditwesengesetz. Ein entsprechendes Gesetz – das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ – hat der Bundesrat 2019 verabschiedet. Bis Ende November 2020 haben die Bewerber Zeit, der Behörde den vollständigen Antrag vorzulegen.

Interesse bei Gesetzgebern und Aufsehern

Vielfältig sind die Nutzungsmöglichkeiten für die digitalen Wertmarken. Die umfangreichen Geschäftschancen und die Aufmerksamkeit, die Bitcoin und Co. der Distributed-Ledger-Technologie verschafft haben, hat mit dazu beigetragen, dass sich Aufsichtsbehörden in aller Welt intensiv mit dieser Form der Digitalisierung beschäftigt haben. Mit dem Anliegen, einen rechtssicheren Rahmen aufzubauen, ist Deutschland international mit vorne dabei mit dem Ziel ein hohes Niveau hinsichtlich Anlegerschutzes zu bieten. Die Regulierung führt dazu, dass zukünftig eine Vielzahl von Anbietern rund um Token und Kryptowerte einer ebenso intensiven Regulierung unterliegen wie Finanzdienstleister.

Dennoch können die Vorstöße von Aufsicht und Gesetzgeber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Token bisher lediglich eine Nische bedienen. Einzelne Anbieter in den jeweiligen Sektoren der Finanzdienstleistungsindustrie wie Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter sind bereits erfolgreich mit Angeboten im Markt. In einer Serie von Artikeln möchten wir detaillierter auf Anwendungsfälle und notwendige Aktivitäten im Markt genauer beleuchten. Vielleicht werden Token ergänzt durch klassische Formen des Vertriebs? Diese Mischung aus traditionellem und modernem Weg könnte Token vielleicht aus der Nische in den Mainstream führen. Wie sich der Markt entwickeln wird und welche möglichen geschäftlichen Spielfelder es zukünftig in der Finanzdienstleistungsindustrie gibt, wird sich im nächsten Artikel der Serie zur Token-Ökonomie finden.