Eine der wertvollsten Steuerbegünstigungen im Erbschaftsteuerrecht besteht bei der Übertragung des Familienheims. Die Übertragung zu Lebzeiten auf Eheleute beziehungsweise Lebenspartner:innen ist grundsätzlich erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerfrei.
Übertragung des Eigenheims auf Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei
Dies gilt ungeachtet der Größe des Familienheims, dessen Wertes oder etwaiger Nachhaltefristen. Wird das Familienheim von Todes wegen auf Eheleute übertragen, ist die Steuerbefreiung daran gekoppelt, dass die Erwerber:innen das Familienheim die nächsten zehn Jahre selbst nutzen.
Bei Kindern gelten strengere Regeln
Wenn das Eigenheim aufgrund von Todesfall der Eltern auf das Kind übertragen wird, sind nur maximal 200 qm der Wohnfläche begünstigt und das Kind muss das Familienheim unverzüglich selbst nutzen. Fallen dabei Renovierungsarbeiten an, sieht die Rechtsprechung dies noch als erfüllt an, wenn das Kind innerhalb von sechs Monaten seit dem Erbfall das Familienheim bezieht.
Aktuelles Urteil zur Begünstigung bei Renovierungsarbeiten
In einem aktuellen Urteil vom 6.Mai 2021 (Az.:II R 46/19) hatte der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden, ob bei Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens erst nach Ablauf von sechs Monaten noch die Begünstigung gewährt werden kann und wie bei Erwerb einer angrenzenden Wohnung, die mit dem Haus des Kindes verbunden wird, die maximale Begünstigung von 200 qm zu berechnen ist.
Im Urteilsfall hatte der Vater eine Doppelhaushälfte bewohnt und der Sohn die andere. Nach dem Tod des Vaters, hatte der Sohn die beiden Haushälften zu einer Wohneinheit verbunden. Insofern sieht der Bundesfinanzhof die Begünstigung des Familienheims als gegeben, soweit die neu hinzukommende Doppelhaushälfte die 200 qm Wohnfläche nicht übersteigt.
Zusätzlich waren aufgrund massiver Feuchtigkeitsschäden erhebliche Instandsetzungsarbeiten erforderlich, die zusammen mit Modernisierungen teilweise auch in Eigenleistung durchgeführt wurden. Somit konnte der Sohn erst drei Jahre nach dem Tod des Vaters einziehen.
Das vorinstanzliche Finanzgericht hatte beanstandet, dass der Erbe die Arbeiten durch andere und kostenintensivere Maßnahmen, wie zum Beispiel Trocknungsgeräte, hätte beschleunigen können.
Renovierungsarbeiten müssen rechtzeitig in Auftrag gegeben werden
Dem tritt der Bundesfinanzhof jedoch entgegen und sieht diesen Maßstab als zu streng an. Eine Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist Erwerber:innen nicht anzulasten, wenn die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gegeben werden, jedoch die Handwerker diese beispielweise wegen einer hohen Auftragslage nicht rechtzeitig ausführen können.
Insgesamt ist daher zu empfehlen, dass die rechtzeitigen Kontaktaufnahmen mit den Handwerksbetrieben und die Renovierungsarbeiten bei ererbten Familienheimen dokumentiert werden, um Steuerbegünstigungen geltend zu machen.