Wenn Arbeitnehmende, Verbeamtete oder Selbstständige vor dem Jahr 2016 Arbeitskolleginnen und -kollegen zum Dienstjubiläum eingeladen haben, konnten sie die aufgewendeten Kosten im Regelfall nicht in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. In einer immer noch gültigen Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH – VI R 24/15) jedoch zugunsten eines Finanzbeamten entschieden, der zur Feier seines Dienstjubiläums eingeladen hatte.
Dienstjubiläum als berufsbezogenes Ereignis
Nach Ansicht des BFH ist ein Dienstjubiläum ein berufsbezogener Anlass, da die Jubilarin bzw. der Jubilar für die langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Unternehmen geehrt wird. Da die Würdigung der geleisteten Dienste im Vordergrund steht, ist das Dienstjubiläum Teil der beruflichen Tätigkeit.
Voraussetzungen für ein steuerlich relevantes Jubiläum
Die vom BFH im Hinblick auf einen (Finanz-) Beamten getroffenen Feststellungen lassen sich auch auf Arbeitnehmende und Selbstständige in der Privatwirtschaft übertragen, wenn die vom BFH geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden: Das Jubiläum sollte in den Räumlichkeiten der Firma gefeiert werden, sich im Hinblick auf den Aufwand im üblichen Rahmen halten und der/die Jubilar:in sollte als Gastgeber:in auftreten und über die Gästeliste bestimmen.
Die Auswahl der Gäste ist entscheidend
Da auch im Berufsleben Freundschaften zwischen Kolleginnen und Kollegen bestehen und insoweit eine private Veranlassung der Feier die berufliche überlagern könnte, darf es sich bei den geladenen Gästen nicht um ausgewählte Kolleg:innen handeln. Ergeht dagegen eine Einladung nach allgemeinen Kriterien wie etwa an alle Arbeitskolleg:innen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder ihrer innerbetrieblichen Funktion (Außendienstmitarbeitende, Auszubildende, Sekretär:innen etc.), so indiziert dies die berufliche Veranlassung.
Werden auch Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse oder private Bekannte und Angehörige der steuerpflichtigen Person geladen, so tritt die Repräsentation in den Vordergrund, was gegen die berufliche Veranlassung spricht. Dies kann partiell oder in vollem Umfang den steuerwirksamen Kostenabzug verhindern. Wer sein Jubiläum an den BFH-Kriterien ausrichtet, hat jedoch gute Karten, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.