Ein Modell einer Erdkugel aus blauem Glas liegt auf Dokumenten.

Steuertipp: Erstattung ausländischer Quellensteuern

So gibt’s Steuern auf ausländische Aktien zurück

Europäischer Gerichtshof ordnet Erstattung portugiesischer Quellensteuer an

Am 17. März 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass einem deutschen Investmentfonds die portugiesische Quellensteuer auf Dividenden zu erstatten ist, wenn portugiesischen Investmentfonds ein solcher Erstattungsanspruch zusteht (Rs. C-545/19 AllianzGI-Fonds AEVN). Diesen Anspruch stützt der EuGH auf die europäische Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

Fälle vor dem Bundesfinanzhof

Auch beim Bundesfinanzhof (BFH) sind im Hinblick auf die vor dem Jahr 2018 geltende deutsche Rechtslage zwei ähnliche Verfahren (I R 1/20 und I R 2/20) anhängig. Wie der EuGH könnte auch der BFH zu dem Ergebnis gelangen, dass ausländischen Investmentfonds gegen den deutschen Fiskus vergleichbare Quellensteuererstattungsansprüche zustehen.

Um diese Länder geht es

Von dieser Entwicklung der Rechtsprechung sind portugiesische, französische, spanische, italienische, schwedische, norwegische, finnische, dänische, belgische, polnische und niederländische Aktien betroffen. Für deutsche Anleger:innen, die Aktien dieser Länder über Investmentfonds und börsengehandelte Fonds (engl. Exchange Traded Fund, ETF) halten und deren Ausschüttungen mit ausländischer Kapitalertragsteuer belastet bleiben, ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung Handlungsbedarf.

Deutsche Anleger:innen sollten handeln

Wer in den vorstehenden Ländern Aktien hält, sollte bei seinem Anlageberater oder Kreditinstitut nachfragen, ob die beauftragte erstklassige Fondsgesellschaft die seit dem Jahr 2009 für diese Länder vom EuGH festgestellten Erstattungsansprüche geltend macht oder gemacht hat. Nur dadurch kann eine (Doppel-) Besteuerung der Dividenden mit ausländischer und deutscher Steuer vermieden werden. Auch jene deutschen Finanzämter, die die Anrechnung von (nach EU-Recht) im Ausland erstattbaren Steuern (§ 34c EStG) versagen, legen indirekt eine Antragstellung im Quellenstaat nahe.

Zusätzliche Erstattungsmöglichkeiten

Deutschen Anleger:innen bietet das Europarecht eine weitere Erstattungschance, wenn der Quellenstaat ohne Beschränkung einen (Werbungs-)Kostenansatz ermöglicht. Die dadurch mögliche Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf nahezu null führt zur vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer durch den Quellenstaat. Obwohl die Abgeltungsteuer in Deutschland einen solchen Kostenansatz nicht erlaubt, können deutsche Anleger:innen unter dieser Voraussetzung den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit der physischen Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Kapitalverkehrsfreiheit erzwingen.