Rund 143.800 Ehen wurden laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2020 geschieden. Nicht selten geht es bei der Auseinandersetzung der Eheleute auch um das selbstgenutzte Eigenheim.
Verkauf des Hausanteils an die Ex-Frau
Ein Ehepaar hatte im Jahr 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben und darin mit dem minderjährigen Sohn gelebt. 2015 trennte sich das Paar und die Ehe wurde im Jahr 2017 geschieden. Die geschiedene Ehefrau blieb mit dem Sohn im Einfamilienhaus wohnen und der Ehemann zog aus.
Die Frau verlangte vom geschiedenen Ehemann, dass er seine Haushälfte an sie verkaufen solle, andernfalls drohte sie mit einer Zwangsversteigerung. Der Mann kam dem nach und veräußerte seine Haushälfte mit Gewinn an seine Ex-Frau und behandelte den Gewinn als steuerfrei.
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung einer Immobilie weniger als zehn Jahre, so ist der Gewinn einkommensteuerpflichtig. Ausgenommen sind Immobilien, die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In diesem Fall ging der geschiedene Ehemann davon aus, dass durch die unentgeltliche Überlassung seines Hausanteils an den Sohn eine Selbstnutzung durch ihn gegeben ist.
Wann ist eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gegeben?
Mit Urteil aus dem Jahr 2019 (Az. IX R 6/18) hatte der Bundesfinanzhof zwar entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, wenn der oder die Steuerpflichtige eine Wohnung unentgeltlich einem volljährigen Kind zur Nutzung überlässt. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus dem Jahr 1994 (Az. X R 17/91) auch entschieden, dass im Falle der ausschließlichen Nutzung der Wohnung durch die getrenntlebende Ehefrau keine steuerbegünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt.
Oben geschilderter Fall ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Finanzgericht München vertritt hierzu die Auffassung, dass in derartigen Fällen keine Selbstnutzung des Steuerpflichtigen durch das minderjährige Kind gegeben ist, da dieses aufgrund des Alters nicht zur selbstständigen Haushaltsführung und Wohnnutzung in der Lage ist.
Noch kein finales BFH-Urteil
Damit ist keine Selbstnutzung durch den geschiedenen Ehemann gegeben und die Veräußerung der Haushälfte an die ehemalige Gattin ist einkommensteuerpflichtig.
Gegen das Urteil ist jedoch Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 11/21) eingelegt worden. Es ist daher zu empfehlen, dass gleichgelagerte Fälle offengehalten werden oder die Immobilie von vornherein, soweit dies möglich ist, erst nach zehn Jahren veräußert wird.