Steuertipp: Vorsicht, negative Zinsen

Zinsgewinne sind zu versteuern – Strafzinsen leider kein Abzugsgrund

Immer mehr Banken erheben negative Zinsen. Diese stellen steuerlich – nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Februar 2021 – keine abziehbaren negativen Kapitaleinnahmen dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich nach Meinung des BMF vielmehr um Verwahr- und Einlagegebühren, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abziehbar sind.

Positive und negative Zinsen – laut BMF nicht vergleichbar

Ein Beispiel: Ein Anleger hat 100.000 Euro Tagesgeld bei einer Bank und erhält für ein Jahr 0,1 Prozent Zinsen. Die Zinsen von 100 Euro sind steuerpflichtig. Bei einer anderen Bank betragen die Zinsen auf 100.000 Euro Tagesgeld dagegen minus 0,05 Prozent. Die zu zahlenden 50 Euro stellen nicht abziehbare Verwahr- und Einlagegebühren dar.

Bei den vermehrt anzutreffenden sogenannten „Staffelzinsen“ ist die Gesamtverzinsung zum Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Nur, wenn die Gesamtverzinsung positiv ist, entstehen steuerpflichtige Zinsen. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen insgesamt als steuerlich nicht abziehbare Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Auch hierzu ein Beispiel. 200.000 Euro Tagesgeld werden ein Jahr lang zu folgenden Zinskonditionen angelegt: Bis zu einem Wert von 100.000 Euro erhält der Anleger einen positiven Zins von 0,1 Prozent pro Jahr. Ab einem Wert von 100.000,01 Euro beträgt der negative Zins minus 0,05 Prozent pro Jahr. Auf den ersten Teilbetrag in Höhe von 100.000 Euro entfällt also ein positiver Zins in Höhe von 100 Euro (100.000 Euro x 0,1 Prozent). Auf den zweiten Teilbetrag (100.000 Euro bis 200.000 Euro) entfällt ein negativer Zins in Höhe von minus 50 Euro (100.000 Euro x minus 0,05 Prozent). Der positive Saldo von 100 Euro minus 50 Euro = 50 Euro stellt insgesamt steuerpflichtige Kapitalerträge dar.

Strafzinsen vermeiden – Bankeinlagen aufteilen

Tipp: Am besten den Gesamtbetrag auf verschiedene Banken so aufteilen, dass man noch positive Zinsen erhält und den Sparerpauschbetrag ausnutzt. Würden die 200.000 Euro auf zwei verschiedene Banken aufgeteilt, mit je 0,1 Prozent Zinsen, so ergäbe sich ein Zinsertrag von 200 Euro, der im Rahmen des Sparerpauschbetrags von 801 Euro (beziehungsweise 1602 Euro bei Eheleuten) steuerfrei wäre.