FAQ zum Industriestrompreis
1. Was ist der Zweck des Industriestrompreises?
Der Industriestrompreis soll stromintensive Unternehmen gegen hohe Strompreise absichern und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Er ergänzt bestehende Entlastungsmechanismen wie reduzierte Stromsteuer, stabilisierte Netzentgelte und Strompreiskompensation. Dabei ist zu beachten, dass der Industriestrompreis auf einer Förderrichtlinie beruhen wird. Aktuell liegt keine Entwurfsfassung aus der Branche vor; eine offizielle Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) steht bislang aus.
2. Macht der Industriestrompreis bestehende Beschaffungs- und Absicherungsinstrumente überflüssig?
Nein. Die Entlastung des Industriestrompreises ist auf 50 Prozent der Stromkosten gedeckelt. Daher muss weiterhin mindestens die Hälfte der Stromkosten kosteneffizient über bestehende Instrumente wie Futures, Forwards oder Power Purchase Agreements (PPA) abgesichert werden. Zudem ist die Entlastung unabhängig von den individuellen Lieferverträgen – Unternehmen erhalten den gleichen relativen Vorteil.
3. Welche Unternehmen sind förderberechtigt?
Förderfähig sind Unternehmen aus besonders stromintensiven Branchen mit hohem Verlagerungsrisiko gemäß der KUEBLL-Branchenliste der EU, die bestimmt, wer Zugang erhält. Unternehmen außerhalb dieser Liste erhalten keine Förderung aus dem Industriestrompreis und müssen sich um andere Entlastungen bemühen.
4. Wie lange gilt der Industriestrompreis?
Er ist für die Jahre 2026 bis 2028 vorgesehen. Danach ist keine automatische Folgeregelung geplant.
5. Welche Risiken entstehen durch die Befristung?
Da der Industriestrompreis zeitlich begrenzt ist und Unternehmen weiterhin erhebliche Beschaffungsmengen selbst absichern müssen, bleibt eine robuste, langfristige Beschaffungsstrategie entscheidend.
6. Gibt es Mindestmengen oder Verbrauchsschwellen?
Nein. Der aktuelle Entwurf sieht keine Mindestverbrauchsmenge vor. Es zählt ausschließlich die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge der Abnahmestelle. Weitergeleitete Mengen oder Drittverbrauch werden nicht berücksichtigt.
7. Welche ökologische Gegenleistung müssen Unternehmen erbringen?
Unternehmen müssen mindestens 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen investieren, die die Kosten des Stromsystems senken – ohne fossile Energieträger zu erhöhen. Beispiele sind Eigenerzeugung erneuerbarer Energie, Effizienzmaßnahmen, Elektrifizierung oder neue PPAs:
- PPAs: Häufig sinnvolle Beimischung (20–30 Prozent) zur Absicherung und als anrechenbare Gegenleistung.
- Eigenerzeugung: Senkt Netzentgelte; durch den Industriestrompreis werden auch grenzwertige Projekte realisierbar.
- Batteriespeicher: Ergänzen die Eigenerzeugung, reduzieren Lastspitzen und ermöglichen bedarfsgerechte Nutzung eigener PV-Erzeugung.
8. Verändert der Industriestrompreis die Strombeschaffung grundsätzlich?
Nein, die Beschaffung selbst bleibt unverändert relevant. Da die Entlastung nicht mit individuellen Verträgen verknüpft ist, müssen Unternehmen ihre Beschaffung weiterhin effizient ausrichten. Allerdings beeinflussen die geforderten ökologischen Gegenleistungen langfristig die Struktur der Energieversorgung, zum Beispiel durch mehr Eigenerzeugung oder PPAs.