Der Bitcoin gehört zweifelsfrei in jede Jahresrückschau 2017. Doch wer bereits Gewinne aus einer Kryptowährung realisiert hat, muss sich jetzt fragen, wie er Gewinn oder Verlust dem Fiskus vorträgt. Eine Handreichung.
Die Entwicklung des Bitcoin ähnelt dem niederländischen Tulpenboom im 17. Jahrhundert: Tulpenzwiebeln hatten in jener Zeit teilweise den Wert eines Mehrfamilienhauses. Auf die Euphorie folgte Ernüchterung – ähnlich wie derzeit bei vielen Bitcoin-Anlegern.
Der Bitcoin ist nicht der einzige digitale Geldtrend: Litecoin, Ethereum, Monero, Neo, Nxt, Ripple, Starcoin, Augur, Zcash und jetzt auch noch Petro – die sogenannten Kryptowährungen schießen wie Pilze aus dem Boden. Der Bitcoin hat nach seinem Höhenflug in 2017 durch den anschließendem Absturz bis Anfang 2018 nicht nur Gewinner hervorgebracht.
Wie das Bitcoin-Engagement steuerlich handhaben?
Wer Verlust gemacht hat, sollte sich die Frage stellen, ob sich das Finanzamt an diesem beteiligen kann. Bei Gewinnen wiederum stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese gegebenenfalls steuerfrei sind.
Gewinne und Verluste aus Kryptowährung können steuerlich in vier verschiedene Kategorien fallen, nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgewinnen (sog. Spekulationsgeschäfte) nach § 23 EStG, gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG und sonstige nicht steuerbare Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Jahresfrist.
- Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG
Bei Privatanlegern, die auf sogenannten Social-Trading-Plattformen – etwa AvaTrade, IGMarkets, Coinbase, Binance, Bitfinex, eToro – über derivative Finanzinstrumente wie CFDs oder Optionen auf steigende oder fallende Kurse von Kryptowährungen setzen, ohne diese selbst zu besitzen, stellen Gewinne und Verluste grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dar, auch bekannt als Termingeschäftsgewinne.
Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf (insgesamt 26,375 Prozent).
Problematisch ist aus der Sicht der Finanzverwaltung, dass die meisten der einschlägigen Social-Trading-Plattformen bzw. Broker wegen ihrer Ansässigkeit im Ausland keine Abgeltungsteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen.
Der Anleger muss daher die Gewinne und Verluste eines jeden Jahres selbst in seiner Steuererklärung ermitteln und die Anlage KAP der Steuererklärung hinzufügen. Ein Werbungskostenabzug, z.B. für laufende Gebühren, ist bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen. Dafür wird ein Sparerpauschbetrag von 801 Euro – 1.602 Euro bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten – von den jährlichen Kapitaleinkünften abgezogen.
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG
Privatanleger, die tatsächlich in Kryptowährungen investieren, also z.B. tatsächlich Inhaber von Bitcoins sind und diese in ihrem Wallet halten, unterliegen dagegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern haben gegebenenfalls sonstige Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Anlage SO).
Veräußerungsgewinne sind bei solchen Privatinvestoren steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb (Kauf, Entgegennahme als Zahlung) und Veräußerung (Verkauf, Nutzung zum Bezahlen) maximal ein Jahr beträgt (sog. privates Veräußerungsgeschäft). Verluste innerhalb der Jahresfrist sind steuerlich von den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres abzuziehen.
Ergibt sich so ein Gewinn von maximal 600 Euro, so ist dieser steuerfrei. Ergibt sich ein höherer Gewinn, so ist dieser in voller Höhe mit dem persönlichen progressiven Steuersatz zu versteuern.
Entsteht ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, so ist dieser von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des vorangegangenen Jahres oder aller künftigen Jahre abziehbar. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist von einem Jahr seit Erwerb sind steuerlich unbeachtlich. Im Gewinnfall ist die sogenannte FIFO-Methode vorteilhaft, bei der die zuerst erworbenen und damit am längsten gehaltenen Bitcoins als veräußert gelten.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
Besonderheiten gelten bei Personen, die Kryptowährungen oder Derivate auf Kryptowährungen als professionelle Händler handeln oder die neue Kryptowährungen, z.B. Bitcoins, als sogenannte Miner erzeugen. Bei ihnen sind – wenn der Betrieb in Deutschland unterhalten wird – grundsätzlich alle Gewinne und Verluste gemäß § 15 EStG einkommensteuerlich relevant (Anlage G) und können außerdem der Gewerbesteuer unterliegen.
- Nicht steuerbare Gewinne oder Verluste aus Kryptowährungen
Anleger, die tatsächlich direkt Kryptowährungen halten und weder wegen professionellen Handels noch wegen Minings einen Gewerbebetrieb unterhalten, können Gewinne steuerfrei vereinnahmen, wenn sie die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten haben. Nach Ablauf der Jahresfrist seit Erwerb sind jedoch auch Verluste steuerlich nicht mehr ansetzbar.
Welche Kategorie gilt für Ihr Investment?
Investoren, die in einem Jahr Gewinne oder Verluste aus Kryptowährungen, wie z.B. Bitcoins, erzielt haben, sollten somit zunächst prüfen, in welche der vier Kategorien sie einzuordnen sind.
Im Falle einer Steuerpflicht besteht meist auch die Verpflichtung, die Gewinne und Verluste in der Steuererklärung zu erfassen, weil die in der Praxis genutzten Handelsplattformen meist keine deutschen Steuern abführen.
Steuerfreiheit kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Investor tatsächlich die Kryptowährung und nicht lediglich Derivate wie CFDs oder Options hält und wenn der Anleger die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten hat. Dagegen sollten Verluste in diesem Szenario gegebenenfalls noch innerhalb der Jahresfrist realisiert werden.