Hochhäuser von unten

Real Estate: So setzen Sie die DAC 6-Richtlinie um

Die Einführung der Richtlinie DAC 6 trifft viele Real-Estate-Unternehmen unvorbereitet.

Verwundert und verärgert. So haben viele Unternehmen auf die Einführung der DAC 6-Richtlinie reagiert. Insbesondere da ein finales Auslegungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) immer noch nicht veröffentlicht wurde und die Option zur Verschiebung der Meldefrist um sechs Monate in Deutschland nicht (wie in fast allen EU-Ländern) in Anspruch genommen wird. Auch viele Firmen aus der Immobilienbranche sind von der Entwicklung negativ überrascht worden. Die unterschiedlichen Auslegungsfragen in Deutschland und in den anderen EU-Ländern stellen international agierende Immobilieninvestoren vor enorme Herausforderungen.

Das bedeutet die neue Richtlinie DAC 6

Bei der EU-Richtlinie „Directive on Administrative Cooperation“, kurz DAC 6, handelt es sich um komplexe Bestimmungen, die eine Meldepflicht bestimmter grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle regelt. Auf Grund einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und fehlenden Auslegungshilfen seitens des BMF stehen viele Real-Estate-Unternehmen vor der großen Aufgabe, potenzielle Meldepflichten grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle in ihrer Organisationsstruktur und ihren täglichen Geschäftsabläufen zu identifizieren. Besonders stark sind hier Immobilientransaktionen (An- und Verkäufe) sowie Reorganisationen und Refinanzierungen im grenzüberschreitenden Kontext betroffen.

Rückwirkende Meldefrist endet Ende August

Die Regelungen von DAC 6 sehen Meldepflichten bezüglich grenzüberschreitender Steuergestaltungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor. Anfang Mai hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, den geplanten Beginn der Mitteilungsfrist (1. Juli 2020) wegen der Covid-19-Pandemie um ein halbes Jahr zu verschieben. Das Bundesfinanzministerium ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt. Somit sind in Deutschland seit dem 1. Juli 2020 grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb von 30 Tagen beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Abgabefrist für relevante Geschäftsvorfälle für den sogenannten Rückwirkungszeitraum (25. Juni 2018 bis 30. Juni 2020) endet bereits am 31. August.

Druck auf Deutschland wird erhöht

Die Entscheidung des Finanzministeriums hat viele Unternehmen überrascht und trifft sie mitten in der Corona-Krise. Auch deswegen war man von einer Verschiebung der DAC 6-Richtlinie in Deutschland ausgegangen. Hinzu kommt, dass Deutschland mit seiner Entscheidung einen Sonderweg in Europa einschlägt. Außer Finnland haben sich alle EU-Staaten für eine Aufschiebung der Frist entschieden. Ein nicht unwichtiges Detail. Im Real-Estate-Bereich gibt es durch das Transaktionsgeschäft mit seinen vielfältigen und komplexen Strukturen innerhalb der EU besonders viele Fälle, die unter die DAC 6-Richtlinie fallen können. Das Bundesfinanzministerium hat durch seine Entscheidung nun den Druck auf deutsche Unternehmen und Unternehmen, die in Deutschland investieren, entscheidend erhöht. Während man hierzulande darauf achten muss, die DAC 6-Vorschriften und Meldepflichten bereits ab 1. Juli einzuhalten, haben Unternehmen in unseren Nachbarländern dafür wesentlich mehr Zeit.

DAC 6 erschwert die tägliche Arbeit in Unternehmen

Neben der Bewältigung der Corona-Krise und den dadurch auftretenden Herausforderungen kommt für die Firmen ein weiterer Prozess hinzu, der umgestellt und angepasst werden muss. Es geht darum, die Geschäftsfälle, die unter die DAC 6-Regelungen fallen können, innerhalb einer kurzen Frist (30 Tage) zu identifizieren und ggf. zu melden. Da viele Firmen fest mit der Verschiebung der Richtlinie rechneten, trifft sie die Einführung quasi völlig unvorbereitet. Technische Voraussetzungen sind nicht gegeben und Prozesse nicht angepasst. Hinzu kommt, dass die Richtlinie viele Auslegungsmöglichkeiten zulässt, was die Identifizierung und Meldung entsprechender Fälle erschwert.

So können Unternehmen jetzt schnell reagieren

Vor allem geht es jetzt darum, die Fälle zu identifizieren, die gemeldet werden müssen. Das gelingt nur mit einer ausführlichen Analyse der Geschäftsvorfälle, die rund um den Lebenszyklus einer Immobilieninvestition anfallen. Also hauptsächlich um die Frage: Gab es beim Ankauf, Verkauf oder der Haltephase grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle, die in das DAC 6-Raster passen? Die jeweiligen Meldungen können dann zum Beispiel über eine Massendaten-Schnittstelle erfolgen. Für den Meldeprozess (Identifizierung, Analyse, Meldung) der jeweiligen Fälle sollten die Prozesse so schnell wie möglich angepasst werden. Und natürlich können technologische Werkzeuge dabei helfen, den Identifikations- und Meldeprozess schneller und effizienter zu gestalten.

Wichtig ist vor allem, dass Unternehmen jetzt schnell reagieren und entsprechende Fälle für den Rückwirkungszeitraum bis Ende August melden. Für meldepflichtige Geschäftsvorfälle ab 1. Juli 2020 gilt es die Meldungen innerhalb der 30-Tages-Frist vorzunehmen, da ansonsten Bußgelder drohen können. Es sollten daher umgehend Maßnahmen ergriffen werden, die betroffenen Prozesse im Unternehmen an die DAC 6-Richtlinie anzupassen, um eine fristgerechte Meldung sicherzustellen.