Freier und unverfälschter Wettbewerb sind Ziele des EU-Binnenmarkts. Zu dessen Schutz unterliegen die EU-Mitgliedstaaten in ihrer Wirtschaftspolitik Beschränkungen. Das Beihilferecht verbietet ihnen, einzelnen Unternehmen durch Begünstigungen jeglicher Art einen auch nur potenziellen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. So heißt es in Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
Drittstaaten unterlagen diesen Beschränkungen bis dato nicht. Sie konnten ihren Unternehmen auch für die Tätigkeit im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen Eigenkapital zuführen, Zuschüsse, zinslose Kredite oder Steuererleichterungen gewähren und ihnen damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
EU schützt mit der Verordnung den Binnenmarkt gegen drittstaatliche Subventionen
Die EU-Kommission möchte nun ein Level-Playing-Field für Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten schaffen und Wettbewerbsverzerrungen infolge von Subventionen verhindern. Dazu hat sie einen Entwurf über eine regulation on foreign subsidies erarbeitet. Die Verordnung soll jegliche Wettbewerbsverzerrungen durch Subventionen auch von Drittstaaten unterbinden. Sie enthält spezielle Regelungen für den Umgang mit Subventionen bei Zusammenschlüssen und in öffentlichen Vergabeverfahren und das Recht der Kommission, Verdachtsfällte von Amts wegen auf Subventionen aus Drittstaaten zu prüfen. Dadurch kann sie Beschwerden von Wettbewerbern aufgreifen und hat gegenüber den Unternehmen strafbewehrte Auskunftsansprüche und Durchsuchungsrechte.
Meldepflicht bei Übernahmen und Vergabeverfahren
Bei Zusammenschlüssen und der Teilnahme an großen öffentlichen Vergabeverfahren unterliegen Unternehmen Meldepflichten über die in den letzten drei Jahren erhaltenen drittstaatlichen Subventionen. Sollte das betroffene Unternehmen seinen Pflichten nicht nachkommen, kann die Kommission empfindliche Geldbußen und Zwangsgelder (bis zu ein Prozent des Jahresumsatzes, durchaus also Millionen Euro) verhängen.
Soweit die EU-Kommission eine Wettbewerbsverzerrung feststellt, unternimmt sie Schritte, um die durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrung im Binnenmarkt zu beseitigen. Die Kommission kann Abhilfemaßnahmen bis hin zur Veräußerung oder Rückzahlung auferlegen.
Auswirkungen frühzeitig evaluieren
Die Verordnung der EU befindet sich noch im Gesetzgebungsprozess. Mit ihrem Inkrafttreten ist 2023 zu rechnen. Sie kann jedoch für ausländische Subventionen gelten, die mindestens drei oder fünf Jahre vor dem Antragsdatum gewährt wurden. Daher sind Unternehmen und ihre Gesellschafter jetzt gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit unter den neuen Regularien sichern, um sich vor negativen Auswirkungen zu schützen.
Fazit
Die Ziele der Subventionsverordnung, nämlich die Schaffung eines Level-Playing-Fields, sind richtig. Die großen Unsicherheiten darüber, was als Subvention gewertet wird, lassen erwarten, dass europäische Unternehmen zahlreiche Beschwerden gegen ihre internationalen Wettbewerber einreichen werden.
Ausländische Unternehmen sollten daher die Marktangemessenheit staatlicher Unterstützung sicherstellen.
Dr. Moritz Püstow, Co-Autor: Dr. Áron Horváth