Der Küchentisch als Schreibtischersatz, das Wohnzimmer als Konferenzraum: Mit der Corona-Pandemie ist die Büroatmosphäre in die eigenen vier Wände eingezogen, um abseits der Räume des Arbeitgebers zu arbeiten. Und auch nach der Hochphase der Pandemie mit Lockdowns bleibt die Tätigkeit zu Hause für viele Arbeitnehmer:innen attraktiv.
Steuer: Kosten grundsätzlich nur für ein separates Arbeitszimmer absetzbar
Doch was ist mit den steigenden Strom- und Energiekosten, der Abnutzung privater Gegenstände? Bestimmte Ausgaben, die durch das Arbeiten entstehen, können Arbeitnehmer:innen zwar in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen und dadurch das zu versteuernde Einkommen senken. Dafür reicht aber eine einfache Arbeitsecke oder das Arbeiten am Wohnzimmertisch nicht aus, wie der Bundesfinanzhof im Jahr 2016 entschieden hat.
Das steuerlich anerkannte häusliche Arbeitszimmer muss vielmehr ein räumlich getrennter Bereich sein, der zu mindestens 90 Prozent für die beruflichen Zwecke genutzt wird. Nur dann können zum Beispiel Wasser- und Energiekosten, Internetkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllgebühren und Gebäudeversicherungen jeweils anteilig für die Größe des Arbeitszimmers sowie Renovierungsausgaben für das Arbeitszimmer oder Kosten für Lampen, Fußböden, Regale und Schreibtische bei der Steuer abgesetzt werden.
In unbegrenzter Höhe lassen sich die Kosten für ein separates Arbeitszimmer absetzen, wenn dieses der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, so z.B. bei Freiberufler:innen.
Kein anderer Arbeitsplatz
In Fällen, in denen das Arbeitszimmer nicht im Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit steht, jedoch der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt wie etwa bei Lehrer:innen, konnten Arbeitnehmer:innen Kosten bislang bis zu einem Betrag von 1.250 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Ab 2023 fällt diese Option weg; es gilt auch hier die im Folgenden beschriebene Homeoffice-Pauschale.
Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmende ohne eigenes Arbeitszimmer
Viele Haushalte erfüllen die Voraussetzung eines eigenen Arbeitszimmers nicht: Zum einen wurde in der Corona-Phase der heimische Arbeitsplatz meist wohl eher notgedrungen eingerichtet und es steht kein separater Raum zur Verfügung, zum anderen verfügt der Großteil der Arbeitnehmer:innen über einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber.
Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und im Dezember 2020 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hierfür gilt die strenge Regelung zum separaten Arbeitszimmer nicht: Auch wer am Küchen- oder Wohnzimmertisch arbeitet, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 beträgt sie 5 Euro für jeden Arbeitstag im Homeoffice, ist für ein Kalenderjahr aber auf 600 Euro (also 120 Tage) gedeckelt.
Dies war ein wichtiger Schritt, um den entstehenden Aufwand von Arbeitnehmenden steuerlich ohne großen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich gewährt, sondern in die Werbungskosten-Pauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) eingerechnet. Dadurch profitieren nur Arbeitnehmer:innen, die in ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten bereits mehr als 1.200 Euro (bzw. ab 2023: 1.230 Euro) geltend machen können, von der Pauschale – wobei durch Homeoffice zugleich für den jeweiligen Tag die Entfernungspauschale wegfällt; in vielen Fällen sinken dadurch effektiv die Werbungskosten.
Homeoffice-Pauschale wird verlängert und erhöht
Das Arbeiten zu Hause bleibt weiterhin wichtig, um die Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren. Deshalb hat die Bundesregierung die Homeoffice-Pauschale, die ursprünglich Ende 2022 auslaufen sollte, nun mit dem Jahressteuergesetz 2022 entfristet und angehoben: Ab 2023 können 6 Euro pro Homeoffice-Tag geltend gemacht werden. Außerdem können statt 600 Euro nun bis zu 1.260 Euro im Kalenderjahr in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies entspricht 210 Homeoffice-Tagen.
Diese Verbesserung ist zu begrüßen. Dennoch wird sie dem zunehmenden Stellenwert von Remote-Working nur teils gerecht. Dies betrifft auch die Anrechnung der Homeoffice-Pauschale auf die Werbungskosten. Angesichts der kontinuierlich neuen Entwicklungen zu New Work ist für mich klar: Eine neue Arbeitswelt braucht auch ein neues steuerliches Gerüst.