Die Corona-Krise hat aufgezeigt, wie wichtig gut ausgestattete Krankenhäuser sind und wie viel Nachholbedarf bei Projekten zur weiteren Entwicklung der Kliniken noch besteht. Angesichts des aktuellen Investitionsstaus sind die Fördermittel im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) für die Modernisierung und Digitalisierung der Kliniken mehr als willkommen.
Insgesamt stehen für solche Vorhaben rund 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung: Der Bund stellt ca. drei Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereit; weitere 1,3 Milliarden Euro übernehmen die Länder und/oder Krankenhausträger.
Komplexe Rechtsvorschriften zur Teilhabe an den Fördermitteln
Wollen Krankenhäuser Projekte, Vorhaben und Maßnahmen zur Digitalisierung (etwa für IT-Sicherheit) umsetzen, müssen sie bei der Beantragung und Verwendung der Fördermittel komplexe Rechtsvorschriften beachten. Die besondere Herausforderung liegt darin, dass diese in jedem Bundesland im Einzelnen anders ausgestaltet sind. Der Grund: Das KHZG ist zwar ein Bundesgesetz, es wird aber von den Bundesländern umgesetzt.
Daher sind bei der Teilhabe an der Förderung die unterschiedlichen Fördermittel-, Haushalts- und Vergaberechtsregelungen der Länder einschlägig. Selbst für mich als Rechtsanwalt im öffentlichen Sektor, der mit der Materie gut vertraut ist, ist es anspruchsvoll, jeweils die richtigen zu beachtenden Regelungen sicher zu identifizieren.
Außerdem sind Krankenhäuser in kirchlicher oder privater Trägerschaft bei der Verwendung der Mittel zum Teil zur Einhaltung von Vergaberecht verpflichtet. Da diese Häuser normalerweise kein Vergaberecht beachten müssen, stellt dies eine weitere Herausforderung dar.
Risiko: Möglicher Fördermittelwiderruf
Die Beachtung der rechtlichen Vorgaben entscheidet darüber, ob man überhaupt eine Förderung erhält, also ob Vorhaben und Maßnahmen gefördert werden. Darüber hinaus besteht ein weiteres Risiko: Wer die falschen Rechtsvorschriften anwendet oder die richtigen Rechtsvorschriften falsch anwendet (z. B. Beschaffungsvorschriften), darf nach einer möglichen Verwendungsprüfung die Förderung nicht behalten.
Das Risiko eines Fördermittelwiderrufs ist erheblich: Kommt es zu einem Widerruf, können unter Umständen erhebliche Finanzierungslücken entstehen – denn der Widerruf trifft ein Krankenhaus meist zu einem Zeitpunkt, zu dem es die Gelder bereits ausgegeben hat.
Zu beachten ist hierbei: Die Fördermittelbehörden sind in bestimmten Fällen rechtlich verpflichtet, Fördermittel zurückzufordern, und haben hierbei dann nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum. So ist dies zum Beispiel in Bayern, wenn die zuständige Behörde einen „schweren Vergaberechtsverstoß“ feststellt. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Mandanten in Fällen, in denen das Ermessen zur Rückforderung ausgeschöpft ist, rechtlich kaum geholfen werden kann.
So lassen sich Rechtsrisiken vermeiden
Die beschriebenen Risiken sind nicht nur theoretischer Natur. Ein Beispiel: Wer ein Unternehmen ohne Wettbewerb direkt beauftragt, begeht einen schweren Vergabefehler, sofern die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen. Die wichtigsten Sondervorschriften in diesem Zusammenhang (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV und § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO) lassen eine Direktvergabe zu, wenn die Leistung nur von einem Unternehmen erbracht werden kann. Gerade diese Vorschrift wird im Vergaberecht aber extrem eng ausgelegt.
Daher rate ich Krankenhäusern, die sich bei Direktvergaben auf diese Regelungen stützen, zweimal zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Normen tatsächlich vorliegen, und die Gründe genau zu dokumentieren. Bei Zweifeln sollten die rechtlichen Bewertungen mit den Fördermittelbehörden abgestimmt werden.
Fazit: Krankenhäuser, die die Förderung nach dem KHZG etwa für geförderte Projekte zur Digitalisierung nutzen möchten, sollten das Rechtsrisiko eines Fördermittelwiderrufs aktiv managen. Dabei gilt es insbesondere, eine valide Dokumentation zu erstellen, die im Fall einer Prüfung der Fördermittelverwendung vorgelegt werden kann
Kai Wischnat
Rechtsanwalt, Senior Manager, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH