Forschung und Entwicklung (F&E) stellen wichtige Investitionen von Unternehmen dar, um ihre Produktivität und damit Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Durch das nun veröffentlichte Wachstumschancengesetz wird die steuerliche Forschungsförderung erheblich ausgeweitet. Für Forschungsaufwendungen, die ab dem 28.03.2024 getätigt werden, gilt unter anderem die Anhebung des maximal förderfähigen Betrags und eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage.
Förderungswürdige Forschungsprojekte sind nicht klar definiert
Konkret geht es darum, Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung zu fördern. Der Gesetzgeber hat also eine weite Forschungsdefinition herangezogen, was zu begrüßen ist. Gleichwohl sind die förderungswürdigen F&E-Projekte nicht ganz klar definiert. Das erschwert die grundsätzliche Beurteilung, ob ein Förderungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Häufig ist auch Expertenwissen erforderlich, zum Beispiel von Naturwissenschaftlern oder Ingenieuren mit dem entsprechenden Marktüberblick. Sind diese im eigenen Unternehmen nicht vorhanden, kann es durchaus sinnvoll sein, sich im Vorfeld einer Beantragung externen Rat zu holen.
Mit Personal- und Sachaufwand für F&E die steuerfreie Zulage erhalten
Ziel des Gesetzes ist es, F&E unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens zu fördern. Daher wird als Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage nicht die Einkünfteermittlung oder der Steuersatz herangezogen, sondern auf den eigenen Aufwand abgestellt:
Förderfähig sind die Personalausgaben (Gehälter ohne Nebenkosten) für die am jeweiligen F&E-Projekt als Forscher beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Arbeitszeitanteil, den sie für das Projekt erbringen. Sie gehen in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage ein.
Neu hinzu kommt eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf die Wertminderungen (Afa) von im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind und die nach dem 27.03.2024 angeschafft wurden.
Eine steuerfreie Forschungszulage wird dann in Höhe von 25 Prozent der Bemessungsgrundlage gezahlt, indem entweder die Zulage bei der nächsten Veranlagung angerechnet wird oder im Verlustfall die Auszahlung erfolgt. Ab dem 01.01.2025 kann die Zulage auch bei der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können für Forschungsaufwendungen ab dem 28.03.2024 auf Antrag die Förderquote um 10 Prozent-Punkte erhöhen und so eine Förderquote 35 Prozent geltend machen.
Verbringt zukünftig zum Beispiel ein Mitarbeitender mit einem Jahresgehalt von (inklusive Arbeitgeberbeiträge) 100.000 Euro 40 Prozent seiner Arbeitszeit auf einem begünstigten F&E-Projekt, dann sind 40.000 Euro die Bemessungsgrundlage, die zu einer Forschungszulage in Höhe von 10.000 Euro für Nicht-KMU führt.
Mit Auftragsforschung für F&E die steuerfreie Zulage erhalten
Wird ein begünstigter Forschungsauftrag an einen Dritten vergeben, betragen die förderwürdigen Aufwendungen 60 Prozent des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts – für Leistungen nach dem 27.03.2024 wird dies auf 70 Prozent erhöht.
Das Forschungszulagengesetz deckelt die Bemessungsgrundlage je Wirtschaftsjahr bisher auf vier Mio. Euro und damit die Forschungszulage auf eine Mio. Euro. Für Zeiträume nach dem 27.03.2024 wird dies erheblich ausgeweitet, indem die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro erhöht wird, so dass der maximale Förderbetrag bei 2,5 Mio. Euro pro Jahr liegt und die Förderung entfristet wird (bislang war die Förderung bis Mitte 2026 befristet). KMU können auf Antrag sogar bis zu 3,5 Mio. EUR pro Jahr erhalten.
Bei verbundenen Unternehmen im Sinne von §15 AktG wird dieser Höchstbetrag auch weiterhin nur insgesamt einmalig je Wirtschaftsjahr gewährt.
Zertifizieren und dokumentieren
Wie erhält man die Forschungszulage? Dafür wurde ein zweistufiges Verfahren entwickelt, das bereits seit 2020 Anwendung findet:
- Zunächst hat das Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulagen einen Antrag für ein Forschungsprojekt (oder für mehrere Projekte) zu stellen und darin den jeweiligen Forschungsgegenstand zu beschreiben. In diesem Antrag sind ab dem 28.03.2024 auch die Wirtschaftsgüter aufzuführen, die für das Forschungsprojekt erforderlich sind und für die die anteilige Abschreibung berücksichtigt werden soll. Hinsichtlich der Abschreibungen ist zu erläutern, welches Anlagevermögen unerlässlich ist und zu begründen, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung erforderlich ist. Der Antrag kann vor Beginn gestellt werden oder auch, wenn das F&E-Vorhaben bereits gestartet wurde. Ist das Forschungsprojekt nach dem Forschungszulagengesetz förderungswürdig, stellt die Zertifizierungsstelle dem Unternehmen eine entsprechende Bescheinigung aus. Künftig soll diese Bescheinigung längstens für 3 Jahre in die Zukunft ausgestellt werden.
- Im Lauf des F&E-Projekts sind die daran beteiligten Mitarbeitenden und ihre jeweils dafür eingesetzten Arbeitszeitanteile beziehungsweise (neu) die Verwendung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für die Forschung in geeigneter Form festzuhalten. Die Dokumentation der Auftragsforschung ergibt sich aus den gestellten Rechnungen und den jeweiligen Verträgen. Allerdings muss das Unternehmen laufend kontrollieren, dass die tatsächlichen Forschungstätigkeiten das Ziel des beantragten Forschungsprojekts verfolgen. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres beantragt das Unternehmen auf Basis der Bescheinigungen von der Bescheinigungsstelle dann die Forschungszulage beim Finanzamt.
Es sind somit eine Reihe von Punkten zu berücksichtigen. Eine fundierte, interdisziplinäre Beratung bei der Einschätzung der Erfolgschancen, der Antragstellung und der Dokumentation hilft, Fallstricke zu vermeiden, um die Forschungszulage zu erhalten.