Bild zeigt Geldscheine, die in einem Schaumbad gebadet werden.

Neues Trio gegen Geldwäsche – das ist für Unternehmen jetzt wichtig

Unternehmen sollten präventiv gegen Finanzkriminalität vorgehen – sonst droht ein Bußgeld.

Vor wenigen Tagen kündigte Bundesfinanzminister Christian Lindner große Reformen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an. Der Zeitpunkt der Ankündigung ist vermutlich kein Zufall, so wurde nur wenige Tage später der neue Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) zur Lage der Geldwäschebekämpfung in Deutschland veröffentlicht.

Dass dieser nicht sonderlich positiv ausfällt, war bereits seit dem 17. Juni 2022 klar, als die FATF in einer Mittelung einen ersten Ausblick auf die Ergebnisse gewährte. Zwar betont die FATF die positiven Entwicklungen und Bemühungen Deutschlands der letzten fünf Jahre, hob aber gleichzeitig einige Defizite hervor. Insbesondere bei

  • der Überwachung des Privatsektors (insbesondere des Nichtfinanzsektors),
  • der Verfügbarkeit und dem Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte,
  • der verstärkten Entwicklung und Nutzung von Technologien zur Verfolgung von Finanzflüssen durch zuständige Behörden sowie
  • der Priorisierung von Geldwäscheermittlungen und -verfolgungen.

Verbund aus drei Dienststellen soll Geldwäsche bekämpfen

Diverse Quellen schätzen das Geldwäschevolumen in Deutschland auf bis zu 100 Milliarden Euro jährlich. Um den Defiziten gerecht zu werden und zukünftige Herausforderungen zu adressieren, sehen die Reform- und Ausbaupläne der aktuellen Regierung vor, einen Verbund, bestehend aus drei Dienststellen, zu implementieren. Zur Financial Intelligence Unit (FIU), welche seit 2017 als eigenständige Dienststelle agiert, gesellen sich zukünftig das Bundesfinanzkriminalamt sowie die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. Zu dritt bilden sie die Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF).

Vom Bundesfinanzministerium heißt es, das Bundesfinanzkriminalamt soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und die hierfür erforderliche Expertise bündeln. Hierzu soll das Bundesfinanzkriminalamt auch Ermittlungsbefugnisse erhalten und den „follow-the-money“-Ansatz verfolgen. Auch werden in der Dienststelle notwendige Maßnahmen getroffen, um Sanktionen effektiv durchsetzen zu können.

Die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht soll koordiniert im Nichtfinanzsektor (zum Beispiel im Güterhandel, in der Immobilienwirtschaft oder in der Glücksspielbranche) gegen Geldwäsche vorgehen.

Aber wie betreffen diese Neuerungen nun Unternehmen?

Zwar wird bereits heute wegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt. Jedoch werden die Bündelung und Erweiterung der Kompetenzen sowie der Einsatz technologischer Neuerungen die Effizienz der Ermittlungen steigern. Auf Unternehmen kommt damit ein erhöhter Aufwand bei der Geldwäscheprävention zu.

Geschäftspartner sollten regelmäßig überprüft werden

Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen ein wirksames geldwäschespezifisches Risikomanagement einrichten und fortlaufend Geschäftspartner und Geschäftstransaktionen analysieren.

Wie schnell es zu einem Geldwäscheverdachtsfall kommen kann, verdeutlicht folgendes Beispiel:

Ein Kunde kauft bei einem deutschen Unternehmen Technologieprodukte. Gezahlt werden die Käufe jedoch von anderen Personen und Gesellschaften als dem ursprünglichen Käufer. Auch die Lieferungen sollen entweder an Mittelsleute übergeben werden oder an Orte erfolgen, an denen der Käufer keinen Unternehmenssitz hat.

Solche Konstellationen sollten Anlass geben, über Geldwäsche nachzudenken, deren Ziel es ist, inkriminiertes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Diese Fragen sollten daher beantwortet werden:

  • Habe ich meinen Geschäftspartner, den ursprünglichen Kunden, identifiziert?
  • Wer ist der hinter diesem stehende wirtschaftlich Berechtigte?
  • Warum wurden Zahlungseingänge von unbekannten Dritten akzeptiert?
  • Warum erfolgten die Lieferungen an abweichende Adressen, statt an den Unternehmenssitz des Käufers?
  • Ist eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die FIU zu erteilen?

Es kann schwierig sein, Unternehmensleistungen korrekt einzuordnen

Auch Maßnahmen zur effektiveren Bekämpfung von Sanktionsverstößen sollten Unternehmen ernst nehmen. Gerade in der aktuellen Situation ist es schwierig, den Überblick zu behalten und erbrachte Unternehmensleistungen korrekt einzuordnen, zum Beispiel bei der Beurteilung, ob es sich bei exportierten Gütern möglicherweise um Dual-Use-Güter handeln könnte. Also Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, zum Beispiel Chemikalien oder Maschinen. Selbst das Hosten von technischer Software (etwa Konstruktions- und Simulationssoftware im Maschinenbau) kann bereits zu Sanktionsverstößen führen.

Wer nicht präventiv handelt, riskiert ein Bußgeld

Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat viele Facetten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es für die Verhängung eines Bußgeldes ausreicht, nicht über wirksame Präventionsmechanismen nach dem Geldwäschegesetz zu verfügen.

Barbara Scheben