So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub zollfrei

Eine gute Vorbereitung vermeidet Abgaben und Strafzölle bei der Einreise.

Ob es ein privates Andenken ist, ein Mitbringsel für die Familie zuhause oder die Mitnahme eines landestypischen Genussmittels: Wer in einem EU-Land Urlaub macht, genießt ziemlich großzügige Regelungen, wenn er oder sie Gegenstände aus dem Urlaubsland im Gepäck hat. Die Zollunion ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Waren zum privaten Gebrauch innerhalb der EU.

Gut vorbereitet durch den Zoll

Anders verhält sich das seit 01.01.2021 mit Großbritannien. Durch den Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich zolltechnisch nun ein Drittland. Das ändert auch für Urlaubsrückkehrer einiges. Aber auch bei der Rückkehr aus anderen Nicht-EU-Ländern gibt es einiges zu beachten, wenn es um die Einfuhr von Reiseandenken oder um Freimengen für bestimmte Konsumgüter geht. Daher sollte der Weg durch den Zoll gut vorbereitet sein.

Dies gilt insbesondere bei Lebensmitteln oder Waren, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen könnten. Gerade hier gilt es Vorsicht walten zu lassen, um keine Überraschungen bei der Einreise ins Heimatland zu erleben. Wer nämlich den „grünen Ausgang“ (Nichts zu verzollen) nimmt, gibt damit eine konkludente Zollanmeldung ab. Diese besagt, dass keine verbotenen oder beschränkten oder abgabenpflichtigen Waren oberhalb der Freimengen in das Zollgebiet der EU eingeführt werden.

Überschreitung von Freimengen vorab prüfen

Das Bundesministerium für Finanzen hat dieses Jahr erneut umfangreiche Informationen mit hilfreichen Hinweisen veröffentlicht. Die von der Zollverwaltung entwickelte App „Zoll und Reise“ bietet ebenfalls hilfreiche Tipps und sogar einen Einfuhrabgabenrechner, mit dem die Überschreitung von Freimengen vorab geprüft werden kann.

Besitznachweise für hochwertige Ausrüstung bereithalten

Wer hochwertige Sport- oder Fotoausrüstungen mit in den Urlaub nimmt oder teuren Schmuck mit sich führt, sollte Nachweise vorhalten, die dieses belegen. Wenn es bei der Rückkehr von behördlicher Seite Nachfragen zu Herkunft oder Verwendungszweck der Ware gibt, kann dieses zweifelsfrei nachgewiesen werden. Sonst drohen unter Umständen langwierige Diskussionen mit der Zollbehörde und im schlimmsten Fall sogar ahndungsrechtliche Maßnahmen.

Entsprechende Nachweise können vor der Ausreise bei jeder Zollstelle angefertigt werden, so dass bei Rückreise eine Einfuhr ohne Abgabenerhebung sichergestellt wird. Wichtig ist, dass die mitgeführten Gegenstände so exakt wie möglich beschrieben werden und gegebenenfalls durch Fotos, Kaufbelege oder ähnliches die sogenannte „Nämlichkeit“ sichergestellt wird.

Informationen zu Zoll- und Einfuhrbestimmungen

Neben den Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen Deutschlands sollten Reisende sich vor Reiseantritt auch über die Bestimmungen ihres Urlaubslandes informieren. Das ist möglich in den Vertretungen des Urlaubslandes (Botschaften oder Konsulat) oder auf den Webseiten der Zollverwaltungen.

Die Prüfung von Corona-Pandemie-bedingten Reise- und Sicherheitsbestimmungen anderer Länder nimmt derzeit vor Urlaubsantritt schon viel Zeit in Anspruch. Trotzdem sollten Sie auch den Zoll- und Einfuhrbestimmungen vorab etwas Aufmerksamkeit widmen, um ihren Urlaub zollfrei planen zu können. Die Überschreitung von Reisefreimengen kann sonst die Urlaubsreise nachträglich zur Kostenfalle werden lassen.